Aus der soeben erwähnten Beratungsproblematik ergibt sich zudem ein weiteres
(Kosten-) Risiko. So können durch die Notwendigkeit einer sachkundigen Beratung sowohl in Deutschland als auch im Gründungsstaat unüberschaubare Folgekosten der Existenzgründung entstehen. Schließlich bedarf es i. d. R. neben einer Steuerberatung in Deutschland auch einer Steuer- und Rechtsberatung im Gründungsstaat zur Gründung der Gesellschaft (z. B. Erstellung des Gesellschaftsvertrages) und fortlaufend während der Betriebsführung (z. B. zur Erstellung und ggf. Prüfung von
Jahresabschlüssen nach Recht des Gründungsstaates). Schwierigkeiten durch eine unübliche ausländische Rechtsform, z. B. mit dem deutschen Finanzamt und/oder Kunden (Gläubigern), können zudem zur Notwendigkeit einer Rechtsberatung in Deutschland führen. Hinzu kommt ein nicht zu vernachlässigender Gründungsaufwand in Deutschland. Denn neben der eigentlichen Gründung der ausländischen Gesellschaft im jeweiligen Gründungsstaat muss diese bei einem Verwaltungssitz in Deutschland (d. h. bei Ausübung von Geschäftstätigkeit und/oder Sitz der Geschäftsleitung in Deutschland) auch zwingend zur Eintragung als Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet
werden (§ 13e Abs. 2 S. 1 HGB). Geschieht dies nicht, ist die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft in Deutschland nach herrschender Meinung nicht wirksam und die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt. Die Anmeldung ist jedoch meist äußerst zeit- und kostenaufwändig und zudem kompliziert und unübersichtlich geregelt (vgl. §§ 13d-g HGB). Mindestens sind dem Registergericht ein Auszug aus dem ausländischen Handelsregister (bzw. die
Gründungsurkunde), die Satzung der Gesellschaft und eine Legitimation der Geschäftsführung (z. B. Gesellschafterbeschluss oder Gesellschaftsvertrag) im Original bzw. in öffentlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Gesellschaft muss zudem Mitglied bei der lokalen Industrie- und Handelskammer werden. Eine entsprechende Pflichtmitgliedschaft erstrecht sich nach § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz nämlich auch auf Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten ausländischer
Kapitalgesellschaften. Nicht zuletzt besteht ein erhebliches Risiko bei der Anerkennung der ausländischen Rechtsform im Geschäftsverkehr. Insbesondere für operativ tätige Gesellschaften dürfte die Wahrnehmung als vertrauenswürdiger Geschäftspartner eine wichtige Rolle spielen. Die Wahl einer ausländischen Rechtsform, die auf dem deutschen Markt (noch) ungewohnt ist, kann dabei insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen,
die hauptsächlich auf regionalen (z. B. Einzelhandel) und/oder stark traditionsbewussten (z. B. Handwerk) Märkten tätig sind, zu Irritationen bei Kunden und Lieferanten führen. Ist die Wahl der Rechtsform für Außenstehende nicht nachvollziehbar, können zudem erhebliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Unternehmens aufkommen. Eine Kapitalausstattung der Gesellschaft nach geringen Mindestkapitalvorschriften, wie z. B. bei der britischen
Ltd, wird wohl weder von Banken noch von Gläubigern als solide Eigenkapitalbasis angesehen. Insbesondere in Hinblick auf ein sog. „Rating nach Basel II“ dürften ausländische Kapitalgesellschaften in Deutschland (in noch größerem Umfang als inländische Kapitalgesellschaften) erhebliche Schwierigkeiten bei Kreditanträgen bekommen. |