Die Gründung einer portugiesischen Sociedade por Quotas (Limitada oder Lda)
benötigt ein Mindeststammkapital von 5.000 Euro. Dieses Kapital muss in jedem Fall voll eingezahlt werden, wobei jedoch maximal die Hälfte auf einen Zeitpunkt nach der Gründung verschoben werden kann (Art. 201 f. CSC). Zur Gründung einer Lda sind zahlreiche Anträge und Anmeldungen vorzunehmen, welche jedoch größtenteils von Unternehmensentwicklungszentren („Centros de Formalidades de Empresas“) übernommen werden, bzw. welche zumindest dabei behilflich sind. Als erstes muss eine vorläufige Betriebserlaubnis und Identifikationsnummer („Certificado de Admissibilidade“) beim Register für Körperschaften („Registo Nacional de
Pessoas Colectivas“) beantragt werden. Diese wird auch vom Notar benötigt, um einen Gesellschaftsvertrag erstellen zu können. Im Falle einer Ein-Mann-Lda reicht auch eine einfache Gründungserklärung, jedoch ist dann im Firmennamen ein entsprechender Zusatz („unipessoal“) erforderlich. Anschließend ist das Finanzamt um Erlaubnis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit („Declaracao de Inicio de Actividade“) zu ersuchen. Ist diese erteilt, kann
das Unternehmen beim Register für Körperschaften endgültig angemeldet werden. Erst mit der erfolgten Registrierung wird die Gesellschaft als Lda rechtsfähig. Dies wird durch das Register im Staatsanzeiger („Diário de República“) veröffentlicht. Letztendlich ist die Gesellschaft dann noch beim Handels- und Industrieverzeichnis („Cadastro Comercial or Industrial“) anzumelden. Die Gründung dauert ca. drei Monate, wobei in den
einzelnen Phasen verschiedene Kosten anfallen. Dies sind insbesondere die Kosten für den Notar (ca. 150 Euro), die entsprechenden Anmeldungs- und Eintragungsgebühren (insgesamt ca. 200 Euro), die Veröffentlichung (ca. 200 Euro) sowie die Kapitalverkehrssteuer von 0,3 % des Stammkapitals. Verwaltungsaufwand entsteht durch die Notwendigkeit eines internen oder externen Buchprüfers, der in der Gesellschaftssatzung zu benennen ist. Die
Jahresabschlüsse der Gesellschaft müssen durch diesen geprüft und bestätigt werden. Anschließend sind eine Bilanz, eine GuV, ein Gewinnverwendungsbeschluss sowie ggf. ein Anhang und Bericht des Vorstandes jährlich beim Handelsregister einzureichen. |