Bei
der schwedischen Aktiebolag (AB) ist zu unterscheiden zwischen einer öffentlichen AB („publik aktiebolag“), die vergleichbar zur deutschen AG ist, und einer privaten AB („privat aktiebolag“), welche Betrachtungsgegenstand dieser Arbeit ist. Diese AB sieht ein Mindeststammkapital von 100.000 schwedischen Kronen (SEK, ca. 11.000 Euro) vor. Das Stammkapital muss voll (bzw. zu mindestens 25 % bei einem Stammkapital von über SEK 400.000) eingezahlt werden. Zur Gründung einer AB ist eine schriftliche Gründungsurkunde („Stiftelseurkund“) zu erstellen und zu unterzeichnen. Der Beschluss eines Gesellschaftsvertrages („bolagsordning“) und das Protokoll einer konstituierenden Gesellschafterversammlung („konstituerande stämmoprotokoll“) ist im Falle eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers reine Formsache. Alle drei Dokumente müssen jedoch
zusammen mit einer Bestätigung der Bank und ggf. eines Wirtschaftsprüfers (im Falle von Sacheinlagen) über die Erbringung der Mindesteinlagesumme innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Gründungsurkunde zur Anmeldung beim Handelsregister („Bolagsverket“) eingereicht werden. Mit der Eintragung, die drei bis vier Wochen dauern kann, erlangt die AB ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person. Das Handelsregister nimmt unmittelbar danach eine Veröffentlichung darüber im
Staatsanzeiger („Post- och Inrikes Tidningar“) vor. Insgesamt ist somit lediglich mit Kosten für die Anmeldung und Veröffentlichung von ca. 250 Euro zu rechnen. Anschließend entstehen Kosten durch die vorgeschriebene Auslagerung der Buchhaltung an einen staatlich zugelassenen Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer. Dieser hat jährlich einen Gewinnverwendungsbeschluss, eine Bilanz, einen Anhang zur Bilanz sowie einen Lagebericht zu erstellen und an das Handelsregister
innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln. |