Ein wesentliches Problem bei der Existenzgründung einer GmbH kann bereits das
Aufbringen der pflichtgemäßen Kapitalausstattung sein. Von der Mindeststammeinlage in Höhe von 25.000 Euro müssen mindestens 12.500 Euro zur Gründung der Gesellschaft eingezahlt werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Dabei können auch Sacheinlagen geleistet werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Bei der in dieser Arbeit betrachteten Form der Ein-Personen-GmbH-Gründung muss über das noch nicht eingezahlte Stammkapital jedoch eine Sicherung gestellt werden (§ 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG). Letztendlich müssen zur Gründung einer Ein-Personen-GmbH also mindestens Vermögenswerte in Höhe von 25.000 Euro vorhanden sein. Je nach persönlicher Vermögenslage kann die Finanzierung dieser Summe bereits ein entscheidendes Kriterium sein, das – trotz grundsätzlich gewünschter Haftungsbeschränkung – die Entscheidung für die Rechtsform der GmbH zu verhindern vermag. Kann das Kapital nicht erbracht werden, so
scheinen von den deutschen Rechtsformen nur noch eine Einzelunternehmung (bzw. GbR) oder eine Personengesellschaft zu verbleiben – und somit wohl oder übel eine persönliche unbeschränkte Haftung. Besteht jedoch zumindest ein Teil des Kapitals, so können Förderprogramme der KfW-Mittelstandsbank genutzt werden. Diese sehen zumeist eine teilweise (oder sogar vollständige) Haftungsfreistellung vor, sodass sie als mezzanines Kapital (d. h. Fremdkapital mit
eigenkapitalähnlichen Elementen) genutzt werden können. Bezüglich der Kapitalausstattung sind die Möglichkeiten der GmbH ansonsten gering. Als Finanzierungsalternative bliebe nur noch die Inanspruchnahme von Darlehen privater Kreditinstitute übrig, die jedoch i. d. R. eine Existenzgründung nur in seltenen Fällen finanzieren. Zudem verlangen private Kreditinstitute bei einer GmbH als Darlehensnehmer in jedem Fall „bankübliche Sicherheiten“ in Form einer Vertragshaftung, d. h. der
Unternehmer muss eine persönliche Haftung über seine Stammeinlage hinaus eingehen. Dies kann auch durch eine Bürgschaft, einen Schuldbeitritt, eine Patronatserklärung oder ein Garantieversprechen erfolgen. |