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Rechtsform-Guide: Die SARL / EURL

 

 

 

 

 

Die französische Société à Responsabilité (SARL), bzw. Die Entreprise Unipersonnelle á Responsabilité Limitée (EURL) hat sich durch dieselben Vorteile wie bei der britischen Ltd als Alternative gegenüber der GmbH empfohlen. Im Gegensatz zu ihrem britischen Pendant bestehen bei der SARL/EURL jedoch keine besonderen Verwaltungspflichten.

 

Nach erfolgter Gründung – die jedoch deutlich teurer ist, als die einer Ltd – bestehen zwar auch keine besonderen Erleichterungen für die Buchführung kleiner Unternehmen, jedoch hat diese in einem normalen Umfang zu erfolgen. Verlangt wird die Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses („comptes annuels“) inklusive Bilanz, GuV und ggf. Inventar- und Lagebericht. Eine Prüfung ist bei kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht erforderlich und die geforderte Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Handelsregister wird ähnlich gehandhabt wie in Deutschland (d. h. gesetzlich vorgeschrieben, jedoch keine strikte Kontrolle).

Auch besondere Haftungsgefahren bestehen bei der SARL/EURL nicht. Vielmehr sind die französischen Haftungsgrundlagen dem deutschen Recht sehr ähnlich, was daran liegen mag, dass die SARL fast 30 Jahre nach dem deutschen GmbH-Recht in das französische Gesellschaftsrecht eingefügt worden ist und sich dabei an deutschem Recht orientiert wurde.

So kann auch nach dem französischen Gesellschaftsrecht eine Durchgriffshaftung bei Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung oder bestandsgefährdenden Handlungen des Geschäftsführers drohen. Diese begründet sich hauptsächlich aus der Pflicht zu einer fehlerfreien Geschäftsführung („faute des gestion“) und der allgemeinen Sorgfaltspflicht („obligation de diligence“). Auf diesen Pflichten beruht auch die Kapitalerhaltungshaftung, die ansonsten nicht ausdrücklich im Handelsrecht erwähnt ist. Der französischen Sorgfaltspflicht („tous les soins d’un bon père de famille“) kann also eine (noch) größere Bedeutung zukommen als der deutschen Sorgfaltspflicht „eines ordentlichen Kaufmanns“ nach § 347 HGB.

 

Auch eine dem deutschen Recht sehr ähnliche Rechtsscheinhaftung (vgl. Kapitel 2.2.2.) ist zu beachten. So können sich Unternehmen, die einen Hinweis auf die Kapitalausstattung (z. B. als Zusatz zum Firmennamen) oder die Firmierung als Ein-Personen-Gesellschaft (durch die Bezeichnung EURL) unterlassen (. B. auf dem Geschäftspapier), nicht auf ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person berufen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die französische SARL und die Ein-Personen-Gesellschaft EURL sehr interessante Alternativen zur deutschen GmbH darstellen. Wem es nicht vorrangig um die Ersparnis einiger hundert Euro geht, kann durch die Rechtsform SARL/EURL deutsche Mindestkapitalbestimmungen umgehen und gleichzeitig das Risiko der Rechtsunsicherheit beschränken, da französische Haftungstatbestände dem deutschen Rechts sehr ähnlich sind.

 


 

Rechtsform-Guide

Einleitung

Chancen und Risiken deutscher Rechtsformen mit beschränkter Haftung

 

Europäische Rechtsformen mit beschränkter Haftung

Chancen und Risiken europäischer Rechtsformen mit beschränkter Haftung für Existenzgründer in Deutschland

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