Nach
erfolgter Eintragung in das Handelsregister ist die Unternehmung voll als GmbH handlungsfähig. Für den rechtskräftigen Abschluss eines Geschäfts ist jedoch prinzipiell nicht die bloße Existenz der Rechtsform entscheidend, sondern der Rechtsschein, d. h. die Wirkung auf den Vertragspartner. Die Rechtsscheinhaftung begründet sich dabei – ebenso wie die Vertretung ohne Vertretungsmacht – aus § 179 BGB. Demnach muss sich ein Geschäftsführer, der im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen den Eindruck erweckt,
Geschäftspartner sei eine persönlich unbeschränkt haftende Rechtsform (z. B. durch den fehlenden Zusatz „GmbH“ im Firmennamen), auch so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit. Um eine juristische Behandlung als Rechtsform mit beschränkter Haftung wirklich zu gewährleisten, ist somit nicht nur die Eintragung als solche in das Handelsregister, sondern auch der Hinweis auf diese Rechtsform im Geschäftsverkehr notwendig.
Eine weitere Gefahr besteht bei der Betriebsführung auch in der möglichen Durchgriffshaftung bei Vermögensvermischung. Eine Haftungsbeschränkung besteht nämlich nicht, wenn die Rechtsform der GmbH missbräuchlich verwendet wird oder die Berufung auf deren rechtliche Selbständigkeit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (i.S.d. § 242 BGB) verstößt. Es darf also weder zu einer Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen (sog. „Waschkorblage“) noch zu einer
Vermischung der Haftungssubjekte (sog. Sphärenvermischung“) kommen. Vielmehr muss durch eine klare Buchführung jederzeit eine eindeutige Vermögensabgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen möglich sein. Eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung wird dem Geschäftsführer einer GmbH jedoch – unabhängig von einer möglichen Vermögensvermischung – auch durch §§ 41 ff. GmbHG auferlegt. Eine Pflichtverletzung ist strafbewehrt nach § 331 HGB und kann den deliktischen Tatbestand des Betruges nach § 283 StGB erfüllen. Ebenso wie alle weiteren deliktischen Vergehen –
hervorzuheben sind hier insbesondere die Tatbestände des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB), des Kreditbetrugs (§265b StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) – kann dies zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB und somit zu einer persönlichen und unbegrenzten Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers führen. |