Ist die Kapitalausstattung der zukünftigen Gesellschaft geregelt, kann die
Gründung der GmbH erfolgen. Für Existenzgründer in Deutschland bedeutet dies zunächst eine Reihe von Kosten. So z. B. für die notarielle Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages, die Eintragung ins Handelsregister, die Beglaubigung dieser Eintragung sowie deren anschließende Bekanntmachung in der Tageszeitung und im Bundesanzeiger. Insgesamt muss dafür bereits mit Kosten zwischen 600 und 1.000 Euro gerechnet werden.
Wird darüber hinaus eine Rechtsberatung (z. B. zur Erstellung des Gesellschaftsvertrages) in Anspruch genommen, so ist zusätzlich mit Kosten zwischen 500 und 2.000 Euro zu rechnen. Nach erfolgtem Handelsregistereintrag entstehen dann noch einmal Kosten von mindestens 125 Euro jährlich für die in Deutschland geltende Pflichtmitgliedschaft bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. bei der Handwerkskammer (HWK).
Zu diesen Kosten kommt der zeitliche und organisatorische Aufwand hinzu, den ein Existenzgründer in Deutschland zu bewältigen hat. So muss z. B. mit einem Zeitraum von drei Monaten zwischen Anmeldung beim Amtsgericht und Eintragung ins Handelsregister gerechnet werden. Nach einer Befragung von Existenzgründern im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit dauerte dies bei ca. 35 % der Befragten sogar länger. Zudem ist das Gewerbe
zumindest auch dem Gewerbeamt, dem Finanzamt, der Berufsgenossenschaft (bei Beschäftigung von Arbeitnehmern), der IHK (bzw. HWK) und der Agentur für Arbeit zu melden. Je nach angestrebter Geschäftstätigkeit bestehen dabei u. U. diverse Auflagen z. B. von Seiten des Bauamtes, des Gesundheitsamtes oder des Gewerbeaufsichtsamtes, wobei vielmals die Genehmigung einer dieser Behörden vorliegen muss, bevor eine andere beantragt werden kann.
Ist die Eintragung ins Handelsregister -und somit die Gründung- letztendlich vollzogen, müssen bei der GmbH eine Vielzahl von Pflichten beachtet und erfüllt werden, die zu einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand als z. B. bei einer Einzelunternehmung oder einer einfachen Personengesellschaften (OHG, KG) führen. In Abhängigkeit der Größenmerkmale für Gesellschaften nach § 267 HGB ist z. B. zumindest eine verkürzte Bilanz und eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
aufzustellen (§§ 238 ff., 264 ff. HGB) und durch Hinterlegung beim Handelsregister zu veröffentlichen (§§ 325 ff. HGB). Zudem ist zwangsläufig ein Geschäftsführer durch die Gesellschaft zu benennen (§ 5 GmbHG) und diesem (im Falle der Ein-Mann-GmbH: der Gesellschafter-Geschäftsführer sich selbst) durch die GmbH ein „angemessenes Geschäftsführergehalt“ zu zahlen. Diese ist zwar als Betriebsausgabe abzugsfähig (und somit steuermindernd), kann jedoch gerade in der Anfangszeit nach Gründung der Gesellschaft eine erhebliche finanzielle
Belastung bedeuten. |