Hauptmerkmal der GmbH ist, dass durch den notariell beglaubigten
Gesellschaftsvertrag (§ 2 GmbHG) und die anschließende Eintragung in das Handelsregister (§ 7 GmbHG) eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und einer Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) entsteht. Das Haftungsrisiko der Gesellschafter ist somit – abgesehen von Ausnahmen, die im Abschnitt 2.2. dargestellt werden sollen – auf deren Stammeinlagen begrenzt. Die Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlagen muss dabei mindestens 25.000 Euro betragen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Die GmbH besteht i. d. R. aus zwei Organen der Betriebsführung: der Gesellschafterversammlung und der
Geschäftsführung, wobei der oder die Geschäftsführer nicht notwendigerweise auch Gesellschafter sein müssen (§ 6 Abs. 3 GmbHG). Wird die GmbH jedoch von nur einem alleinigen Existenzgründer gegründet (sog. „Ein-Mann-GmbH“), so kann dieser auch gleichzeitig beide Funktionen wahrnehmen (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). |