Die luxemburgische Société à Responsabilité Limitée (SARL) unterscheidet sich
deutlich von der französischen SARL. So ist z. B. für die luxemburgische SARL – im Gegensatz zu ihrem französischen Pendant – ein Mindeststammkapital gesetzlich vorgeschrieben. Dieses beträgt 12.394,68 Euro (in der Literatur auch oft gerundet mit 12.500 Euro angegeben) und ist voll in Geld oder Sachleistungen zu erbringen (Art. 182 f. LSC). Zudem muss die Gründungsurkunde („l’acte constitutif“), die auch die Satzung der Gesellschaft („les statuts“) enthält, notariell beglaubigt werden. Der Notar nimmt auch die Überprüfung der Einzahlung des Stammkapitals auf ein bis zur Gründung der Gesellschaft gesperrtes Bankkonto vor, welche durch eine Bankbestätigung nachgewiesen werden kann. Anschließend hat der Notar
die Gesellschaft innerhalb von 15 Tagen bei der Registrierungsbehörde („Administration de l’Enregistrement“) anzumelden und die Urkunde beim Handels- und Firmenregister („Registre de Commerce et des Sociétés“) zu hinterlegen. Rechtsfähigkeit erlangt die luxemburgische Gesellschaft als SARL erst durch die Veröffentlichung der Gründung im Amtsblatt („Mémorial C“), welche innerhalb eines Monats nach Hinterlegung der Urkunde zu erfolgen hat.
Gründungskosten entstehen durch die Notariats- und Eintragungsgebühren von je ca. 150 Euro, Veröffentlichungskosten von ca. 250 Euro und eine Abgabe von 0,5 % auf das Stammkapital der Gesellschaft (sog. „Einlagerecht“). Nach erfolgter Gründung ist durch die Gesellschaft jährlich eine verkürzte Bilanz sowie eine GuV beim Handels- und Firmenregister zu hinterlegen. |