Einer
der wichtigsten Aspekte bei einer Existenzgründung ist die Finanzierung des Geschäftsvorhabens und die Kapitalausstattung der Gesellschaft. Insbesondere bei der deutschen GmbH kann dabei ein gefordertes Mindeststammkapital von 25.000 Euro bereits ein entscheidendes Kriterium für Kleinunternehmer bei der Rechtsformwahl darstellen. Bringt man die Übersicht aus Tabelle 1 (vgl. S. 52) in Bezug auf notwendiges Mindestkapital und Mindesteinlage in eine Rangfolge (vgl. Anlage 9), so ergibt sich im Vergleich der europäischen Rechtsformen mit beschränkter Haftung, dass Deutschland diesbezüglich den vorletzten Platz (gleich platziert mit Griechenland; vor Österreich) einnimmt (vgl. Tab. 2, Folgeseite).
Es wird deutliche, dass eine Vielzahl europäischer Rechtsformen allein aufgrund einer geringeren, bzw. gänzlich fehlenden, gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalausstattung auf den ersten Blick attraktiver als die deutsche GmbH erscheinen. Insbesondere Gesellschaftsformen ohne jegliches vorgeschriebenes Mindeststammkapital wirken besonders auffällig und lassen sich daher spektakulär bewerben („Limited-Gründung ab einem Euro!“). Tab. 2: Notwendige Kapitalausstattung im
europäischen Vergleich Rang | Land | Rechtsform | Mindest-kapital | Mindesteinlage | 1. | Irland | Ltd/Teo | 1 € | keine | 2. | Frankreich | EURL | 1 € | 20 % | 2. | Groß-britannien | Ltd | ca. 1,50 € | keine | 4. |
Spanien | SLNE | 3.012 € | 100 % | 4. | Portugal | Lda Unipessoal | 5.000 € | 50 % | (...) | ... | ... | ... | ... | 13. | Deutschland | GmbH | 25.000 € | 12.500 € | Die bloße Betrachtung des gesetzlichen Mindeststammkapitals greift jedoch oft zu kurz, das für die anfängliche Ausstattung der Gesellschaft (z. B. Büroausstattung, Wareneinkauf, Firmenwagen) ohnehin ein gewisses Kapital von Nöten ist. Interesse an ausländischen Rechtsformen allein aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen zur Mindestkapitalausstattung dürften daher hauptsächlich Kleinstunternehmer haben,
die jedoch in Bezug auf Umsatz oder das Angebot von Arbeitsplätzen keine wesentliche Rolle in der Wirtschaft spielen.Dennoch ist durchaus denkbar, dass auch Deutschland – ähnlich wie Frankreich vor einem Jahr – die Bestimmungen über das Mindeststammkapital der GmbH in absehbarer Zeit reformiert, wenn nicht sogar ganz von der gesetzlichen Bestimmung eines Mindeststammkapitals Abschied nimmt. Viele Kritiker halten eine gesetzliche Mindeststammkapitalbestimmung ohnehin für überflüssig,
da sie diese als geeignetes Instrument des Gläubigerschutzes ablehnen. Schließlich sei dadurch nicht garantiert, dass das Kapital, das zum Zeitpunkt der Gründung existiert, auch später noch als (haftendes) Gesellschaftsvermögen Gläubigern Schutz vor dem Ausfall ihrer Forderungen gewährleisten kann. Schutz mögen vielmehr andere Instrumente (wie z. B. eine jeweilige Handelndenhaftung) bieten, die für die deutsche GmbH bereits in Kapitel 2.2. und für
Zweigniederlassungen europäischer Rechtsformen in Kapitel 4.1.2. dargestellt wurden. |