Bei der finnischen Osakeyhtiö (Oy) muss das Stammkapital von mindestens 8.000
Euro von den Gesellschaftern zur Gründung voll aufgebracht werden. Falls dazu auch Sacheinlagen verwendet werden sollen, ist eine Bestätigung über deren Wert durch einen zugelassenen Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer zu erbringen. Unabhängig davon ist zur Gründung der Oy ein interner oder externer Buchhalter oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu wählen, bzw. zu benennen. Bei mehreren Gesellschaftern hat die Wahl durch eine konstituierende Gesellschafterversammlung zu erfolgen, im Falle der Gründung durch einen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer kann darauf jedoch verzichtet werden. Der Buchhalter ist dann stattdessen in
einem gesonderten Dokument zu benennen. Zudem ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag („yhtiöjärjestys“) zu erstellen. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung beim „Patent- und Registrierungsamt“ („Patentti- ja rekisterihallitus“) einzureichen. Eine Veröffentlichung ist nicht notwendig, sodass die Oy mit der Eintragung in das Register ihre Rechtsfähigkeit als Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangt.
Insgesamt ist bis zur Eintragung mit einer Dauer von knapp einem Monat und Verwaltungsgebühren von 300 Euro zu rechnen. Hinzu kommen in ungefähr derselben Höhe die Notarkosten. Nach erfolgter Gründung ist jährlich beim Registeramt ein Lagebericht, eine GuV und eine Bilanz (ggf. inklusive Anhang) einzureichen. Bei kleinen Gesellschaften können dabei einige Vereinfachungen vorgenommen werden und die Erstellung muss auch nicht durch einen zugelassenen
Buchhalter erfolgen, bzw. durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. |