Besonderheit der französischen Société à Responsabilité Limitée (SARL) ist, dass
zu ihrer Gründung seit der sog. „Wirtschaftsinitiative“ vom 1. August 2003 – genau wie bei der britischen Ltd – kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindeststammkapital verlangt wird, sondern dieses frei durch die Satzung bestimmt werden kann (Art. 35 Loi 1966). Grundsätzlich wäre also eine minimale Kapitalausstattung der Gesellschaft mit einem Euro möglich. Das vereinbarte Stammkapital ist jedoch zum Schutz der Gläubiger im Gesellschaftsnamen anzugeben (z. B. „Anton Müller SARL
au capital de 1 €). In der Form einer Ein-Personen-Gesellschaft hat die Gesellschaft die Bezeichnung Entreprise Unipersonnelle à Responsabilité Limitée (EURL) zu führen. Alleiniger Gesellschafter dieser EURL darf auch eine juristische Person sein, jedoch nicht eine weitere EURL. Zur Gründung der Gesellschaft müssen 20 % des vereinbarten Stammkapitals eingezahlt sein. Der Rest muss innerhalb von fünf Jahren erbracht werden.
Ansonsten ist für die Gründung einer SARL (bzw. EURL) lediglich eine Gesellschaftssatzung („les status“) aufzustellen und zu unterschreiben (keine notarielle Beglaubigung erforderlich). Spätestens zwei Wochen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist die SARL/AURL dann beim „Zentrum für Formalitäten der Unternehmen“ („Centre de formalité des entreprises“, CFE) der Industrie- und Handelskammern („Chambre des metiers“) zur Eintragung ins Handelsregister („registre
du commerce et des socieétés“) anzumelden. Hierzu ist die Gesellschaftssatzung vorzulegen und eine offizielle Veröffentlichung der Eintragung vorzunehmen. Erst mit der Eintragung erhält die Gesellschaft den Status der juristischen Person. Insgesamt muss dafür mit Kosten von ca. 800 Euro und einer Dauer von ein bis zwei Wochen gerechnet werden. Der anschließende Verwaltungsaufwand besteht hauptsächlich in der jährlichen Erstellung einer Bilanz,
einer GuV sowie eines Inventar- und Lageberichts. Diese sind beim Handelsregister einzureichen. |