Zur Umgehung der zuvor erwähnten umfangreichen Formalitäten und zur
Beschleunigung der Gründungsphase (und somit insbesondere zur Verkürzung der Haftungsgefahren während der sog. „Vorgründungsgesellschaft“) nutzen viele GmbH-Existenzgründer sog. „Vorrats-„ oder „Mantelgesellschaften“. Dabei handelt es sich um leere „Hülsen“ der juristischen Person einer GmbH, d. h. um Gesellschaften, die zwar in ihrer rechtlichen Form bestehen, aber keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Die Vorratsgesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie von vornherein, also bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister, ohne aktive unternehmerische Tätigkeit besteht. Die Gründung gilt als unproblematisch, solange dieser Vorratscharakter bei der Anmeldung als satzungsgemäßer Gesellschaftszweck offen genannt wird (z. B. als „Verwaltung des eigenen Vermögens“) Bei späterem Bedarf (z. B. eines
Mandanten eines Steuerberaters) kann die Gesellschaft dann aktiv verwendet werden, indem sie auf eine andere Person übertragen wird und diese damit eine angestrebte unternehmerische Tätigkeit ausübt. Im Gegensatz dazu hat bei einer Mantelgesellschaft eine unternehmerische Tätigkeit bereits einmal stattgefunden. Statt die Gesellschaft nach ihrem Tätigkeitsende jedoch abzumelden, wurde sie (nun ohne wirtschaftliche Aktivität
) beibehalten, um sie bei Bedarf wieder aktivieren zu können. Strittig ist sowohl bei der Vorrats- als auch bei der Mantelgesellschaft, ob bei einer entsprechenden Verwertung die Gründungsvorschriften der GmbH (z. B. in Bezug auf die registergerichtliche Kontrolle der Unversehrtheit des Stammkapitals) analog anzuwenden sind. Während Teile der Rechtssprechung und Literatur dies ablehnen, bejaht dies der BGH mit Verweis auf eine dadurch de facto erfolgende „wirtschaftliche
Neugründung“. Bei der Verwertung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft fordert der BGH demnach eine registergerichtliche Kontrolle der Kapitalausstattung. Für die Nutzung einer Vorratsgesellschaft sollte dies kein besonderes Problem darstellen, da deren Stammkapital mangels wirtschaftlicher Betätigung i. d. R. noch unversehrt (allenfalls vermindert um die Gründungskosten und Steuern) sein dürfte. Vorgeschlagen wird daher, dass
die ohnehin vorzunehmende Handelsregisteranmeldung der neuen Gesellschafter zukünftig vor einer Geschäftsaufnahme erfolgt (so kann das Stammkapital nicht durch etwaige Verluste gemindert werden) und ihr eine einfache Erklärung beigefügt wird, dass das Stammkapital noch in voller Höhe zur freien Verfügung steht. Eine Gefahr der Unterbilanzhaftung oder Handelndenhaftung dürfte somit ausgeschlossen sein. Problematischer dürfte die aktuelle Auffassung des BGH hingegen für die Verwendung einer Mantelgesellschaft sein. Diese ist in Zukunft dem Registergericht offen zu legen. Da sich eine Überprüfung der Kapitalausstattung nach dem statuarischen Kapital richtet, das (im Gegensatz zur Vorratsgesellschaft) in den seltensten Fällen dem Mindeststammkapital von 25.000 Euro entsprechen
dürfte, besteht hier in wesentlich stärkerem Umfang die Gefahr der Unterbilanzhaftung. Zudem birgt die „Vorgeschichte“ einer Mantelgesellschaft die Gefahr, dass auch mögliche Verbindlichkeiten mit dem Kauf der Gesellschaft auf den Käufer übergehen (falls dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde). Aus faktisch-praktischer Sicht ist demnach wohl eine „saubere“ Vorratsgesellschaft gegenüber einer womöglich
„befleckten“ Mantelgesellschaft zu bevorzugen, auch wenn Vorrats- und Mantelgesellschaften aus rechtlicher Sicht Synonyme darstellen. Fraglich bleibt nach der neuen Rechtssprechung des BGH jedoch selbst der praktische Nutzen der Vorratsgesellschaft. Während die überwiegende Meinung zwar die Ansicht vertritt, dass die neue Rechtssprechung für die Vorratsgesellschaft keine wesentliche Beeinträchtigung bedeutet, sehen andere darin das Aus
für Vorratsgründungen, da Risiko und Kosten nun nicht mehr gegenüber einer „normalen“ Neugründung gerechtfertigt seien. |