Weitere Gestaltungsformen von Gesellschaften mit privat beschränkter Haftung
können eine Betriebsaufspaltung oder eine stille Gesellschaft sein. Als Betriebsaufspaltung wird i. d. R. die Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens in ein Besitzpersonenunternehmen und in eine Betriebs-GmbH bezeichnet. Eine Ein-Personen-Betriebsaufspaltung entsteht dann, wenn dieselbe Person Einzelunternehmer des Besitzpersonenunternehmens und zugleich einziger Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist. Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG sind beide Unternehmen jedoch nicht notwendigerweise aneinander beteiligt und die Betriebsaufspaltung stellt auch keine eigenständige zivilrechtliche Rechtsform dar (sog. „Innengesellschaft“). Vielmehr handelt es sich um rechtlich selbständige Unternehmen (welche auch gemäß ihrer jeweiligen Rechtsform besteuert werden), die allerdings
wirtschaftlich eine Einheit bilden, da z. B. die Betriebs-GmbH das Betriebsgrundstück/-gebäude von dem Besitzpersonenunternehmen pachtet. Die stille Gesellschaft ist nach dem §§ 230 bis 237 HGB ebenfalls eine „Innengesellschaft“, bei der sich eine Person als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen (Hauptgesellschafter) mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen dieser Gesellschaft übergeht. Im Gegenzug ist der stille Gesellschafter am Erfolgt des
Unternehmens beteiligt. Eine Verlustbeteiligung kann hingegen ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 HGB). Im Sprachgebrauch wird häufig zwischen einer typischen und einer atypischen stillen Gesellschaft unterschieden. Die atypische stille Beteiligung unterscheidet sich dabei von der typischen vor allem dadurch, dass sie – gemäß Vereinbarung – auch an den stillen Reserven des Handelsgewerbes beteiligt ist, bzw. der Tatbestand der
Mitunternehmerschaft erfüllt ist. Dies hat jedoch hauptsächlich steuerliche Konsequenzen und soll daher hier keine wesentliche Unterscheidung darstellen. In jedem Fall geht der stille Gesellschafter jedoch keinerlei persönliche Haftung ein (auch nicht für den noch nicht geleisteten Teil seiner Einlage), sondern besitzt vielmehr durch seine Einlage eine schuldrechtliche Beteiligung am Vermögen der Hauptgesellschaft und
somit Forderungsrechte (d. h. im Falle der Insolvenz kann er seine Einlage als Gläubiger geltend machen). Da bei der normalen stillen Gesellschaft der stille Gesellschafter jedoch nicht zur Geschäftsführung befugt ist (§ 233 HGB) und der geschäftsführende Hauptgesellschafter wiederum persönlich unbeschränkt haftet, erscheint für diese Arbeit lediglich der Sondertypus der sog. „GmbH & Still“ interessant. Hierbei wird eine
Betriebs-GmbH geschaffen, mit der die stillen Teilhaber stille Gesellschaftsverträge zum gemeinsamen Betrieb des Unternehmens unterzeichnen. Dies kann auch als „Ein-Mann-GmbH-&-Still“ erfolgen, indem der alleinige Gesellschafter der GmbH auch gleichzeitig deren stiller Gesellschafter ist. Die Ausführungen dieses und des vorangegangenen Kapitels haben gezeigt, dass die deutschen Gesellschaftsformen der GmbH & Co. KG, der Betriebsaufspaltung sowie der stillen Gesellschaft u. a. folgende Gemeinsamkeiten aufweisen: - sie basieren alle auf Personengesellschaften (KG, Personenunternehmen, stille Gesellschaft) ohne eigene Rechtsfähigkeit und somit ohne eine Beschränkung der persönlichen Haftung,
- sie werden demnach ganz oder teilweise (z. B. mit ihren Pachterträgen oder Gewinnanteilen) als Personengesellschaften besteuert,
- sie führen eine Haftungsbeschränkung durch den „Umweg“ der Beteiligung an einer GmbH (bei der GmbH & Co. KG), bzw. durch Auslagerung der Betriebstätigkeit auf eine GmbH (bei der Betriebsaufspaltung oder der „GmbH & Still“), herbei.
Als wesentlichste Gemeinsamkeit in Hinblick auf die
Ausführungen in dieser Arbeit kann somit angesehen werden, dass es in jedem Fall der Gründung einer GmbH bedarf: ob als Komplementärin an der KG im Falle der GmbH & Co. KG oder als Betriebs-GmbH im Falle der Betriebsaufspaltung und der „GmbH & Still“. Die Ausführungen in dieser Arbeit über die Merkmale, aber auch über die Chancen und Risiken der GmbH, sind daher auf diese Gesellschaftsformen analog anzuwenden.
Aus diesem Grund und zur besseren Lesbarkeit möchte sich diese Arbeit im Folgenden – bis auf wenige Ausnahmen – auf die Darstellung der GmbH konzentrieren und empfiehlt, die zuvor dargestellten Mischformen als evtl. steuerrechtlich zu bevorzugende organisatorische Ausgestaltungsmöglichkeiten einer GmbH zu verstehen. |