| Dazu erscheint es zweckmäßig, zunächst grundlegend zu erörtern, welche
Rechtsformen mit beschränkter Haftung in Deutschland überhaupt existieren und worin sich diese unterscheiden. Die Unterteilung in Unternehmen mit persönlicher und unbeschränkter Haftung des Unternehmers (bzw. der Gesellschafter) einerseits und Unternehmen mit einer Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Vermögen der Gesellschaft selbst ist dabei eines der grundlegenden Unterscheidungsmerkmale von privaten Unternehmen. In Deutschland ist diese Unterteilung eindeutig bestimmt
durch die gesetzliche Definition von Unternehmen, die keine juristische Person sind (d. h. keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen) und Unternehmen, die als juristische Person anzusehen sind, also als Gesellschaft selbst rechtsfähig sind. Zur ersten Gruppe sind in Deutschland die Einzelunternehmung sowie die Rechtsformen der Personengesellschaften zu zählen (GbR, OHG, KG), zur zweiten Gruppe die Rechtsformen der Kapitalgesellschaften (GmbH, KGaA, AG), Vereine (eV)
, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VvaG) sowie Stiftungen und Genossenschaften. Darüber hinaus existieren Mischformen, die zwar als Personengesellschaften gelten, jedoch besondere Haftungsmerkmale aufweisen, wie z. B. die GmbH & Co. KG, die stelle Gesellschaft oder die Betriebsaufspaltung. In den folgenden Abschnitten sollen davon die Rechtsformen mit „privat beschränkter Haftung“ im Einzelnen vorgestellt werden. Die Unterteilung der
Haftungsbeschränkung in „privat“ und „öffentlich“ ist dabei aus der Unterteilung im Gesellschaftsrecht Großbritanniens in „private limited“ – (privat beschränkt“) und „public limited“-Gesellschaften („öffentlich beschränkt“) entliehen, was auf die unterschiedlichen Möglichkeiten bei der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen durch die Allgemeinheit („Öffentlichkeit“) verweist. So ist i. d. R. bei öffentlich
beschränkten Gesellschaften (wie z. B. der GmbH) die Verteilung des Gesellschaftsvermögens (und somit die Beschränkung der Haftung) nicht auf den „privaten Kreis“ der Gesellschafter beschränkt, sondern auf einem öffentlichen Markt (z. B. Aktienmarkt) gestreut. In Betracht für die Existenzgründung einer deutschen Rechtsform mit beschränkter Haftung kommen demnach die GmbH, die GmbH & Co. KG, die Betriebsaufspaltung sowie die stille Gesellschaft. |