Die Ausführungen im vorangegangenen Abschnitt haben deutlich gemacht, dass Existenzgründungen in Deutschland in einem angespannten Wirtschaftsumfeld mit zunehmendem Insolvenzrisiko stattfinden. Eine Begrenzung des unternehmerischen und wirtschaftlichen Risikos erscheint daher für Existenzgründer und Unternehmer verstärkt angebracht und notwendig. Die Beschränkung der Haftung – wie z. B. bei der GmbH – eröffnet diese Möglichkeit, da sie die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Insbesondere die vom Europäischen Parlament am 25. Mai 1999 beschlossenen und seit dem 1. Januar 2002 in Deutschland geltenden umfassenden Gewährleistungs- und Produkthaftungspflichten, die u. a. eine
Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren (zuvor: sechs Monate) und eine Umkehrung der Beweislast zugunsten des Verbrauchers vorsehen, bergen ansonsten unüberschaubare persönliche Risiken. Ohne die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist eine Trennung von privaten und geschäftlichen Vermögensgegenständen nicht möglich und somit besteht die Gefahr, dass in der Unternehmenskrise bei nicht beschränkt haftenden Gesellschaften (z. B. einer GbR)
auch zwangsläufig die private Insolvenz droht. Die angesprochene Dominanz der Rechtsform GmbH bei den Gewerbeanmeldungen von Gesellschaften erscheint daher wegen der unternehmerischen Notwendigkeit der Haftungsbegrenzung verständlich. So verwundert es auch nicht, dass in den vergangenen Jahren, die von den angesprochenen wirtschaftlichen Entwicklungen (vgl. Abb. 1 auf Seite 2) und einer Verschärfung unternehmerischer Risiken geprägt waren, diese Rechtsform von immer mehr
Existenzgründern bevorzugt wurde. In den letzten sechs Jahren ist bei den Gewerbeanmeldungen eine prozentuale Zunahme der haftungsbeschränkten Rechtsformen GmbH sowie GmbH & Co. KG und gleichzeitig eine Abnahme der nicht haftungsbeschränkten Rechtsform der GbR zu bemerken. Andere Rechtsformen (OHG, KG, AG und sonstige Rechtsformen) scheinen hingegen keinen großen Veränderungen zu unterliegen. Auch die Befragung von 514 kleinen und mittelständischen Unternehmen durch das Institut für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim (ifm) vermag die zunehmende Erkenntnis über die Notwendigkeit einer Haftungsbeschränkung bei Unternehmen zu belegen: 35,3 % der teilnehmenden Unternehmen gaben an, in der Vergangenheit die Rechtsform bereits gewechselt zu haben, wobei 78,7 % dieser Unternehmen dabei zur Rechtsform der GmbH,
bzw. GmbH & Co. KG, wechselten. 67 % von ihnen gaben als Grund für den Rechtsformwechsel die Haftungsbegrenzung an. Weitere 15 % der befragten Unternehmen gaben an, die Rechtsform in der Zukunft wechseln zu wollen. Hiervon planen 50,7 % einen Wechsel zur GmbH und 16,4 % einen Wechsel zur GmbH & Co. KG. 57,3 % dieser Unternehmen gaben dafür als Motive die Begrenzung der Haftung an. |