Die italienische Società a Responsabilità Limitata (SRL) wurde im Jahr 2003
umfassend reformiert. Insgesamt ist die SRL dadurch “schlanker” geworden (z. B. durch Reduzierung der Angaben zum Gesellschaftszweck) und weist erleichternde Regelungen für die Kapitalausstattung auf (z. B. durch Anerkennung auch immaterieller Vermögenswerte als Einlage oder durch die Möglichkeit von kapitalersetzenden Darlehen). Die SRL fordert ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro (Art. 2463 CC). Im Normalfall müssen davon mindestens 3/10 zur Gründung eingebracht sein, bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (Ein-Personen-SRL) jedoch die gesamte Summe (Art. 2476 CC). Hierbei sind aber (wie oben bereits erwähnt) auch Sacheinlagen zulässig, die von einem Fachkundigen oder Wirtschaftsprüfer zu bewerten sind.
Zur Gründung bedarf es ansonsten eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages, der innerhalb von 30 Tagen beim Handelsregisteramt („Ufficio del registro delle imprese“) zu hinterlegen ist. Mit der Eintragung in das Register (nach ca. vier Wochen) erhält die Gesellschaft dann ihre eigene Rechtspersönlichkeit mit beschränkter Haftung. Eine Veröffentlichung ist nicht vorgeschrieben. Die Kosten für die Gründung bestehen somit aus den
Notargebühren, den Eintragungskosten und den Kosten für die Erteilung einer Umsatzsteuernummer. Diese sind jedoch nicht einheitlich festgesetzt, sondern schwanken von Region zu Region (Kosten und Gebühren in süditalienischen Provinzen sind deutlich günstiger als z. B. in Rom). Es ist daher mit Kosten zwischen 1.000 und 3.000 Euro zu rechnen. Nach erfolgter Gründung hat der Geschäftsführer Transaktions- und Inventarbücher zu führen, die durch
einen Notar zugelassen und jährlich überprüft werden müssen. Der Jahresabschluss muss zumindest eine verkürzte standardisierte Bilanz, eine Stellungnahme zur Gewinnverwendung sowie ggf. zusätzliche Informationen darüber enthalten. Eine Veröffentlichung oder Hinterlegung ist nicht erforderlich. |