Zur
Gründung der niederländischen Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV) ist ein Mindeststammkapital von 18.000 Euro nötig, das vollständig eingezahlt werden muss (Art. 2:178 BW). Zudem ist ein Gesellschaftsvertrag („akte van oprichting“), bzw. eine Gründungsurkunde im Falle der Gründung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer, durch einen Notar zu erstellen. Diese ist dann innerhalb von zwei Monaten beim Justizministerium („Ministerie van Justitie“) einzureichen, welches die Gesellschafter überprüft (in Bezug auf frühere Betrugs- oder Insolvenzfälle) und in
Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seine Genehmigung zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erteilt. Diese hat bei der örtlichen Handelskammer („Kammer van Koophandel en Fabrieken“) zu erfolgen, welche auch eine anschließende Veröffentlichung im Staatsanzeiger („Staatscourant“) vornimmt. Als rechtskräftig gegründet gilt die BV jedoch schon mit der Eintragung ins Handelsregister. Kosten entstehen bei der Gründung einer BV durch die
Notarkosten sowie durch die Bearbeitungsgebühren des Justizministeriums und der Handelskammer. Hinzu kommt eine Steuer von 0,55 % auf das Stammkapital. Insgesamt muss demnach mit Kosten zwischen 1.000 und 2.000 Euro und einer Dauer von zwei bis sechs Monaten (je nach Umfang der Nachforschungen des Justizministeriums) bis zur Eintragung gerechnet werden. Verwaltungsaufwand entsteht bei der BV im üblichen Rahmen: ein Jahresabschluss mit (verkürzter) Bilanz und
GuV ist bei der Handelskammer zu hinterlegen. |