Besonderheit der GmbH & Co. KG ist, dass sie die Eigenschaften einer
Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft verbindet. Diese Mischform entsteht dadurch, dass die GmbH & Co. KG grundsätzlich eine normale Kommanditgesellschaft (KG) ist, an der jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Komplementärin beteiligt ist. Grundsätzlich haften bei der KG nur die Komplementäre persönlich unbeschränkt (§ 161 HGB), wohingegen deren Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Einlagen haften (§ 171 HGB). Das oben erwähnte
Konstrukt der GmbH & Co. KG kann somit zu einem Ausschluss jeglicher persönlich unbeschränkten Vollhaftung beitragen, falls eine GmbH als juristische Person die alleinige Komplementärin der KG ist. Eine Ein-Personen-GmbH-&-Co.-KG ergibt sich dann, wenn eine Person zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als auch alleiniger Kommanditist der KG ist. Unabhängig von der über diesen Umweg realisierbaren
Haftungsbeschränkung ist die GmbH & Co. KG jedoch vom grundsätzlichen Wesen her nach wie vor eine KG und unterliegt somit – bis auf einige Sondervorschriften – als Personengesellschaft den Vorschriften des HGB und BGB. Unterschiede zur GmbH ergeben sich dadurch vor allem in steuerlicher Hinsicht, was jedoch nicht Betrachtungsgegenstand dieser Arbeit ist. |