| Für Existenzgründer ist zunächst einmal die Situation vor und während der
Gründung der GmbH entscheidend, denn insbesondere in dieser Phase ist eine persönliche Haftungsbeschränkung noch nicht, bzw. nicht in vollem Umfang, gegeben. Die Gründungsphase ist dabei zu unterteilen in die Phase vor Abschluss eines Gesellschaftsvertrages (Vorgründungsgesellschaft) und die Phase nach Abschluss dieses Vertrages, jedoch vor Eintragung in das Handelsregister (Vorgesellschaft). Wird die Vorgründungsgesellschaft bereits rechtsgeschäftlich tätig, ist sie einer BGB-Gesellschaft (GbR) bzw. einer OHG gleichgestellt (abhängig vom Geschäftsumfang und Gegenstand des Unternehmens). Die Gesellschafter haften in dieser Phase demnach persönlich und unbeschränkt. Wichtig ist jedoch auch, dass im Stadium der Vorgründungsgesellschaft aufgenommene Verbindlichkeiten nach Abschluss des
Gesellschaftsvertrages nicht automatisch auf die Vorgesellschaft übergehen, sondern es dazu eines gesonderten Übertragungsaktes bedarf. Anders gestaltet sich dies bei der Vorgesellschaft, da diese bereits als Vorstufe zur GmbH angesehen wird und weitgehend dem Recht des GmbHG unterliegt. Die Vorgesellschaft kann als Träger von Rechten und Pflichten nach außen im Rechtsverkehr auftreten und gilt somit bereits als „eigenständiges Rechtsgebilde“.
Verbindlichkeiten der Vor-GmbH gehen daher automatisch mit Eintragung in das Handelsregister auf die GmbH über. Im Rahmen der nun bestehenden Pflichten durch das GmbHG sei insbesondere auf folgende persönliche Haftungsgefahren hingewiesen. - die Differenzhaftung (§ 9 GmbHG) für Sacheinlagen, die zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage erreichen,
- die Gründerhaftung (§ 9a GmbHG) bei falschen
Angaben zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung durch Einlagen (z. B. durch Überbewertung von Sacheinlagen) oder Gründungsaufwand,
- die Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) für den Fall, „dass die GmbH nicht eingetragen wird oder sie das in ihrem Namen eingegangene Geschäft nicht gegen sich gelten lässt“ (d. h. mögliche Gläubiger können in diesem Stadium darauf vertrauen, dass auch eine noch nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH die Voraussetzungen dafür erfüllt. Ist dies nicht der Fall, haften die bereits im Namen der GmbH Handelnden persönlich),
- die Haftung bei Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes (§ 43 Abs. 3 i.V.m. §§ 30 ff. GmbHG), falls Auszahlungen an die Gesellschafter (bzw. im Falle des Gesellschafter-Geschäftsführers an sich selbst) getätigt wurden, welche das Stammkapital der Gesellschaft angreifen.
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