| Für Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen wollten, gab es zwei eigene Fördermöglichkeiten. In beiden Fällen handelte es sich um Zuschüsse, die nicht
zurückgezahlt werden mussten. Mit der Ich-AG bzw. "Familien-AG" wurde ein neues Instrument zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit geschaffen. Die Gründerinnen und Gründer erhielten einen Existenzgründerzuschuss, um damit vor allem ihre Beitragszahlungen für die gesetzliche Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung zu finanzieren. Die Höhe des Existenzgründungszuschusses betrugt im ersten Jahr monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Gefördert wurden vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnahmen.
Alternative war: Überbrückungsgeld
Alternative zur Ich-AG war das Überbrückungsgeld. Hier erhielten Gründerinnen und Gründer in den ersten sechs Monaten nach Beendigung der Arbeitslosigkeit einen Zuschuss in Höhe des zu erwartenden oder bisher bezogenen Arbeitslosengeldes- bzw. der Arbeitslosenhilfe. Zusätzlich erhielten sie Anteile zur Sozialversicherung.
Gefördert wurden diejenigen, die vor der Existenzgründung Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld bezogen haben oder einen Anspruch darauf gehabt hätten. Der Weg in die Selbständigkeit konnte auch aus einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme angetreten werden.
Beide Leistungen der Arbeitsförderung wurden nicht gleichzeitig gewährt. Die örtlichen Arbeitsämter waren für die Beratung der Arbeitslosen, die sich selbständig machen
wollten, und auch die Antragstellung zuständig. Seit 01.07.2006 wurden beide Instrumente durch der Gründerzuschuss ersetzt. |