Einen Einstellungszuschuss bei Neugründungen erhalten Unternehmen, die zuvor Arbeitslose unbefristet einstellen. Ziel ist es das Beschäftigungspotential neugegründeter Unternehmen zu nutzen und die
Eingliederung von Arbeitslosen zu fördern. Ein Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer vor der Einstellung insgesamt mindestens 3 Monate a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld (§ 63 Abs. 4 SGB III) bezogen hat, b) in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt war, c) an einer durch das Arbeitsamt finanzierten Weiterbildung teilgenommen hat, oder die Voraussetzungen für Entgeldleistungen bei beruflicher Weiterbildung erfüllt. Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen haben und in ihrem Unternehmen nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt haben. Der Einstellungszuschuss kann für höchstens zwei Arbeitnehmer gleichzeitig gewährt werden. Ein Einstellungszuschuss kann maximal 50 % des tariflichen oder ortsüblichen Bruttoarbeitsentgeltes für die Dauer von 12 Monaten abdecken. Zusätzlich werden die auf
das Bruttoarbeitsentgelt anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in gleicher prozentualer Höhe erstattet. Der Antrag auf einen Einstellungszuschuss muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages beim für den Betriebssitz zuständigen Arbeitsamt gestellt werden. Hinweis: Nach Vorgaben der EU-Kommission darf der
Einstellungszuschuss nur im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen und vorerst nicht in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Transport erbracht werden. |