Mit GA-Mitteln (GA = Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur") können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich
des Fremdenverkehrsgewerbes gefördert werden. Das gilt für die Errichtung einer Betriebsstätte, die Erweiterung einer Betriebsstätte, die Umstellung oder grundlegende Rationalisierung/ Modernisierung einer Betriebsstätte, den Erwerb einer stillgelegten oder von der Stillegung bedrohten Betriebsstätte oder auch die Verlagerung einer Betriebsstätte. Gefördert wird darüber hinaus der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur. Bei der Förderung handelt es sich in
der Regel um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Gefördert werden Investitionen im Fördergebiet der GA gelegener Betriebsstätten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, deren Produkte bzw. Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden sowie Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen. Zum Fördergebiet der GA gehören
die neuen Länder und Berlin sowie bestimmte strukturschwache Gebiete in den alten Ländern. Für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gilt im einzelnen: In den GA-Fördergebieten können die förderfähigen Investitionskosten durch einen Investitionszuschuss aus GA-Mitteln unter Einschluss anderer Fördermittel gefördert werden:
- A-Fördergebiete (strukturschwächste Regionen in den neuen Länder)
- kleine und mittlere Unternehmen: bis zu 50 %
- sonstige Unternehmen: bis zu 35 %
- B-Fördergebiete (strukturstärkere Regionen in den
neuen Ländern)
- kleine und mittlere Unternehmen: bis zu 43 %
- sonstige Unternehmen: bis zu 28 %
- C-Fördergebiete (Förderregionen in den alten Ländern)
- kleine und mittlere Unternehmen: bis zu 28 %
- sonstige Unternehmen: bis zu 18 %
- D-Fördergebiete (Förderregionen in den alten Ländern)
Betriebsstätten von KMU: - kleine Unternehmen: bis zu 15 %
- mittlere Unternehmen: bis zu 7,5 %
- sonstige Unternehmen: maximal 100.000 Euro (Gesamtbeitrag innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Beihilfe).
Für die Durchführung der GA-Förderung sind ausschließlich die Länder zuständig. Den Ländern ist es überlassen, räumliche Schwerpunkte in der Förderung unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse und Prioritäten zu bestimmen und die Förderung auf besonders beschäftigungswirksame Investitionen zu konzentrieren. Dazu erlassen die Länder landesspezifische
Förderrichtlinien. Investoren wird daher empfohlen, sich möglichst frühzeitig vor Beginn eines Investitionsvorhabens bei den zuständigen Stellen des Landes über die einzelnen Förderbedingungen zu informieren. Für Infrastrukturförderung gilt im einzelnen: Der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur kann
gefördert werden, soweit dies für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft förderlich ist. Die Förderung kann bis zu 80 % (Brutto) der förderfähigen Kosten betragen. Dabei muss eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers an den förderfähigen Kosten sichergestellt sein. Kosten des Grunderwerbs und Maßnahmen zu Gunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig. Als Träger solcher Maßnahmen werden vorzugsweise
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden und Gemeindeverbände) gefördert. Träger können aber auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Anträge müssen an die Wirtschaftsministerien der Länder bzw. Stellen, die von diesen dazu benannt werden, gestellt werden (s. Adressen). Die GA-Investitionszuschüsse müssen vor Beginn des
Vorhabens beantragt werden. |