Wofür Patente können nur auf wirklich „patentfähige“ Erfindungen angemeldet werden. Dies gilt für Neuerungen, die „technischen Charakter“ besitzen und „gewerblich anwendbar“ sein müssen. Sie müssen außerdem tatsächlich neu sein. Schließlich muss es sich tatsächlich
um eine Erfindung handeln und nicht etwa um eine „naheliegende handwerkliche Lösung“ für ein Problem, die sich geradezu aufdrängt. Was damit letztendlich „patentfähig“ ist, lässt sich oftmals nur mit Hilfe eines Patentanwalts bzw. bei der Prüfung durch das Patentamt klären. Beispiele für patentierbare Erfindungen: Mähdrescher, Stahlgürtelreifen, Airbag, elektrische Schaltung für Verstärker. Ganz besonders wichtig in diesem Zusammenhang: Wurde
die Erfindung Dritten vor der Anmeldung schriftlich oder mündlich schon zugänglich gemacht (z.B. in einem Vortrag auf einem wissenschaftlichen Kongress), gilt sie nicht mehr als neu! Der Patentschutz ist damit nicht mehr möglich. Schutzdauer Bis zu 20 Jahre (lohnt sich nur, wenn das Patent so lange wirtschaftlich ertragreich ist) Prüfung
Bei der Anmeldung wird vom Patentamt kontrolliert, ob die Erfindung wirklich neu und damit „patentfähig“ ist. |