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Patentanmeldung: Wie melde ich ein Patent an?

 

 

 

 

 

Grundsätzlich ist es vorteilhaft, eine Anmeldung von einem sachkundigen Patentanwalt ausarbeiten und einreichen zu lassen. Notwendig ist das Hinzuziehen eines Patentanwaltes aus rechtlichen Gründen allerdings nicht. Wenn man eine Anmeldung alleine macht, sollte man sich unbedingt vorher über einige Grundregeln informieren. Hilfreich ist hier besonders das "Merkblatt für Patentanmelder", das zusammen mit den notwendigen Anmeldeformularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patent- und Markenamt (vgl. Information und Beratung im DPMA) kostenlos angefordert werden kann. In diesem Merkblatt sind u.a. einige Beispiele angegeben, wie die Ausarbeitung einer Erfindung für die Patentanmeldung gegliedert und formuliert werden sollte.

 

Ein Patent wird dadurch angemeldet, dass man die Unterlagen, in denen die Erfindung beschrieben ist, zusammen mit einem Erteilungsantrag beim DPMA in München, bei der Dienststelle Jena, dem Technischen Informationszentrum Berlin oder künftig auch bei einem Patentinformationszentrum einreicht, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriuns der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist und die Anmeldegebühr in Höhe von 60,-- EUR einzahlt. Erforderlich ist, daß die Anmeldung schriftlich erfolgt und die Anmeldungsunterlagen in deutscher Sprache abgefaßt sind bzw wenn innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine deutsche Übersetzung nachgereicht wird. Die Anmeldeunterlagen können entweder direkt im DPMA an der Annahmestelle oder mit der Post eingereicht werden. Auch das Einreichen über Telefax ist möglich (Telefax -Nummern:) München 089/2195-2221 oder Jena 03641/40-5690 oder Berlin 030/25992-404. Damit ist die Anmeldung beim DPMA hinterlegt und der Anmeldetag festgelegt. Dieser Anmeldetag ist sehr wichtig gegenüber anderen Schutzrechten. Er bestimmt unter anderem, daß später eingereichte Anmeldungen der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Konkurrenten nicht mehr zu einem Patent führen können.

Bei der Anmeldung kommt es noch nicht darauf an, ob die Unterlagen über die Erfindung bereits perfekt formuliert und gegliedert sind. Entscheidend ist allerdings, daß die Erfindung in den Unterlagen vollständig beschrieben ist. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Weitere Einzelheiten hierzu sind unter Was kann patentiert werden - was nicht zu finden.

 

Ein weiterer entscheidender Punkt bei der Patentanmeldung ist, daß die Erfindung nicht vorher in irgendeiner Weise veröffentlicht worden ist. Es gibt nämlich beim Patent keine Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen. Der richtige Weg ist, erst beim DPMA anzumelden und dann zu veröffentlichen. Umgekehrt schadet die Anmeldung beim DPMA einer anschließenden Fachpublikation nicht, da die eingereichte Anmeldung nach dem Anmeldetag 18 Monate lang geheim bleibt und erst dann in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht wird (vgl. hierzu Offenlegung).

 

Copyright © Deutsches Patent- und Markenamt.

 

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