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Patente: FAQ - Häufig gestellte Fragen

 

 

 

 

 

Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster?

Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind,können grundsätzlich sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, daß technische und chemische Verfahren zwar patentiert, als Gebrauchsmuster jedoch nicht geschützt werden können. Darüber hinaus ist anzumerken, daß Schutzdauer und patentamtliches Verfahren beider Schutzrechtsarten unterschiedlich sind.

 

Der Gebrauchsmusterschutz dauert 3 Jahre. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann mit der Zahlung der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; es besteht jedoch auch eine größere Gefahr, daß es angegriffen und gelöscht wird.

Welche Unterlagen sind für eine Patentanmeldung einzureichen?

Um Patentschutz zu erlangen, ist ein Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen. Verwenden Sie hierzu bitte das vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgesehene Antragsformular. beizufügen ist eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden. Ferner sind sogenannte Patentansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist, und wofür konkret Patentschutz begehrt wird. Diese Unterlagen sind zusammen mit der Erfinderbenennung und einer Zusammenfassung in 3-facher Ausführung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

Welche Gebühren sind zu entrichten?

Im Rahmen des Erteilungsverfahrens werden für die Anmeldung, für einen Rechercheantrag und für den Prüfungsantrag jeweils Gebühren erhoben. Die Anmeldegebühr für ein Patent beträgt 60,- EUR, die Gebühr für die Prüfung 350,- EUR. Die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents steigen von 70,- EUR für das dritte Patentjahr bis auf 1940,- EUR für das zwanzigste Patentjahr. Näheres entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt.

Wie lange dauert das Erteilungsverfahren?

Das Patentverfahren ist durchschnittlich nach 2 bis 2½ Jahren abgeschlossen, vorausgesetzt, daß der Prüfungsantrag innerhalb der ersten vier Monate nach der Anmeldung gestellt und die Prüfungsgebühr bezahlt wird. In Ausnahmefällen kann das Erteilungsverfahren jedoch wesentlich länger dauern.

 

Muß ein Patentanwalt hinzugezogen werden?

Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muß sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Anwalt vertreten lassen.

Wo kann ich nach Patenten recherchieren?

In den Auslegehallen des DPMA in München und Berlin sowie in den Patentinformationszentren besteht für jedermann die Möglichkeit, Recherchen nach veröffentlichten Patenten (Anmeldungen werden i.d.R. nach 18 Monaten publiziert) und Gebrauchsmustern durchzuführen.

Online-Recherchen sind beispielsweise möglich in DEPATISnet.
Diese Datenbank ist die Online-Version des amtsinternen deutschen Patentinformationssystems DEPATIS und gestattet die Suche in z.Zt. ca. 30 Millionen Patentdokumenten aus aller Welt.

Was kann patentiert werden - was nicht?

Die zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der Paragraph 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind.

Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach dem Patentgesetz umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, daß auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden.

Patentiert werden Erfindungen aus allen Gebieten der Technik, solange sie einen planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs zum Gegenstand haben.

Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Sie muß sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, daß sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muß. Gemeint ist damit, daß eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.

Die gewerbliche Anwendbarkeit wird im Grunde von allen technischen Erfindungen erfüllt. Ausgenommen sind hierbei u.a. allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und bestimmte ärztliche Diagnostizierverfahren. Der Grund dafür liegt natürlich darin, daß der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist.

Nicht zu den technischen Erfindungen zählen nach dem Patentgesetz u.a. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Spiele, betriebswirtschaftliche Regeln, die Wiedergabe von Informationen. Nach dem Gesetzeswortlaut gelten auch "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nicht als patentfähige Erfindungen. Dies betrifft allerdings nur Computerprogramme "als solche". Programmbezogene Erfindungen dagegen sind patentfähig, wenn sie einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.

Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden. Beispiele hierfür sind Apparate für verbotene Glücksspiele, Einbrecherwerkzeuge, Herstellung eindeutig gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Lebensmittel oder Getränke.
Ausgeschlossen sind vom Patentschutz auch Pflanzensorten oder Tierarten. Pflanzensorten können nach dem Sortenschutzgesetz geschützt werden.. Dagegen können Erfindungen auf dem Gebiet der Mikrobiologie patentiert werden.

Neben den Anforderungen, die das Patentgesetz an die Erfindung selbst stellt, gibt es zusätzlich eine wichtige Bedingung, die die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen betrifft. In diesen Unterlagen müssen alle wesentlichen Merkmale der Erfindung angegeben sein. Nachträglich können keine Informationen zur angemeldeten Erfindung nachgereicht werden. Dies fordert der Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach von vornherein feststehen muß, was unter Schutz gestellt werden soll. Würde sich im nachfolgenden Prüfungsverfahren herausstellen, daß beispielsweise wichtige Informationen über die Erfindung in den Anmeldeunterlagen nicht enthalten sind, so könnte ein Patent nicht erteilt werden, die Anmeldung müßte zurückgewiesen werden. Dieses Erfordernis steht im § 34 des Patentgesetzes

 

Copyright © Deutsches Patent- und Markenamt

 

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