Ein Muster im Sinne des Geschmacksmustergesetzes ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Diese Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt,
Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Ein Erzeugnis ist hierbei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und Eigenart hat.
Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Das bedeutet, dass die Gestaltung, für die der Schutz beansprucht wird, zu diesem Zeitpunkt den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors weder bekannt ist noch bekannt sein konnte. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck,
den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Das DPMA prüft, ob die Formalvorschriften für die Anmeldung erfüllt sind. Darüber hinaus wird geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung ein Muster im Sinne des § 1 Nr. 1 GeschmMG ist und ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt
oder ob das Muster eine missbräuchliche Verwendung eines der in Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellt. Sie prüft jedoch nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die übrigen materiellen Schutzvoraussetzungen - insbesondere die Neuheit oder Eigenart - erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfalle durch die
ordentlichen Gerichte geprüft. Ein Muster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere der genannten Schutzvoraussetzungen fehlen. Der Geschmacksmusterschutz beginnt mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Die maximale Schutzdauer von 25 Jahren - gerechnet ab dem Anmeldetag - wird erreicht, wenn der Schutz alle fünf Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr aufrecht erhalten wird. Über weitere Einzelheiten können Sie sich im "Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder" (R 5704) informieren, das zusammen mit den notwendigen Formularen bei der Auskunftsstelle im Deutschen Patent- und Markenamt (Information und Beratung im DPMA) kostenlos angefordert oder über Formulare, Merkblätter direkt abgerufen werden kann. Wofür Im Unterschied zu Patenten oder Gebrauchsmustern, die für technische Produkte oder Verfahren vergeben werden, schützen Geschmacksmuster (engl.: Design Patent) Gestaltungen. Hier wird also das Design von Produkten geschützt, aber auch beispielsweise Muster von Stoffen und Tapeten. Schutzdauer Bis zu 20 Jahre
Prüfung Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung auf Schutzfähigkeit. Wer ein Geschmacksmuster anmelden will, sollte checken, ob dieses Muster nicht bereits im vorhandenen „Formenschatz“ existiert. Kosten - für Anmeldung: ca. 60 EURO (Einzelanmeldung; Sammelanmeldungen im Verhältnis günstiger)
- Anwalt etc.: ca. 350 bis 450 EURO (Einzelanmeldung)
- für eine Aufrechterhaltung zwischen 175, 230, 345 für jeweils fünf Jahre nach 5 Jahren (Einzelanmeldung)
- Eine Recherche wird mittlerweile auch von spezialisierten Unternehmen angeboten (s. Gelbe Seiten, Internet). Kosten: je nach Aufwand
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