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Patente: Prüfung des Patents

 

 

 

 

 

Damit die Erfindung nicht nur durch eine Anmeldung beim DPMA hinterlegt wird, sondern vom zuständigen Prüfer auch geprüft und zum Patent geführt werden kann, ist nach der Anmeldung ein weiterer Antrag, der „Antrag auf Prüfung des Patents" erforderlich. Die Gebühr hierzu beträgt 350,-- Euro. Der Anmelder erhält dann Kopien aller wichtigen Schriften aus dem Stand der Technik, die bei der Prüfung seiner Anmeldung vom DPMA ermittelt werden. Damit ist das Prüfungsverfahren in Gang gesetzt. Weitere Information gibt das „Merkblatt für Patentanmelder", das zusammen mit den notwendigen Anmeldeformularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patentamt (Information und Beratung im DPMA) kostenlos angefordert oder über Formulare, Merkblätter direkt abgerufen werden kann.

 

Die zentrale Rolle bei der sachlichen Prüfung einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der § 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind. Nähere Einzelheiten über die Patentierungsvoraussetzungen sind unter Was kann patentiert werden - was nicht? zu finden.

Bei der Prüfung einer beim DPMA angemeldeten Erfindung auf ihre Patentierbarkeit hin führt der zuständige Prüfer nach einer eingehenden Analyse des Sachverhalts eine Recherche zum Stand der Technik durch (vgl. auch DPMA-Recherchen). Dazu stehen im DPMA über 35 Mio. internationale Patentdokumente sowie eine Bibliothek mit über 1,1 Mio. Büchern zur Verfügung. Von zunehmender Bedeutung sind auch Recherchen in verschiedensten internen und externen elektronischen Datenbanken, die von den Prüfern mit Hilfe moderner Informationstechnik im DPMA durchgeführt werden. Im Vergleich mit dem Stand der Technik, der zu einer bestimmten Erfindung in der Recherche aufgefunden worden ist, beurteilt der Prüfer, ob eine Erfindung die durch das Patentgesetz vorgegebenen Kriterien erfüllt sind. Dementsprechend wird dann vom Prüfer ein Patent erteilt oder die Anmeldung zurückgewiesen, wenn sie die Anforderungen des Patentgesetzes nicht erfüllt. Außer an das Patentgesetz ist der Prüfer bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens auch an die vom DPMA herausgegebenen „Richtlinien für das Prüfungsverfahren" gebunden, die bei der Auskunftstelle im Deutschen Patentamt angefordert werden können (Information und Beratung im DPMA).

Nach der Erteilung wird vom DPMA eine Patentschrift herausgegeben. An den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Patentveröffentlichung schließt sich eine dreimonatige Frist an, innerhalb der die Öffentlichkeit, beispielsweise ein Konkurrent des Patentinhabers, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben kann. Die Einsprechende Person kann dabei Gründe gegen das Patent vorbringen, die im Prüfungsverfahren bisher nicht bekannt waren. In diesem Fall wird die Erfindung nochmals geprüft, diesmal nicht von einem einzelnen Prüfer, sondern in einem Gremium, dem zwei Prüfer und der Leiter der zuständigen Patentabteilung angehören. Als Ergebnis dieser Prüfung wird von dem Prüfungsgremium beschlossen, das Patent aufgrund des Einspruchs zu widerrufen oder teilweise oder ganz aufrecht zu erhalten. Im Fall des Widerrufs eines Patents kann der Patentinhaber, gegen den entschieden worden ist, Beschwerde gegen den Beschluß einlegen und das Verfahren vor dem Bundespatentgericht weiterverfolgen. Wird das Patent andererseits teilweise oder ganz aufrecht erhalten, so steht dem Einsprechenden der Beschwerdeweg beim Bundespatentgericht offen.

 

Abweichend von den bisherigen Vorschriften entscheidet nicht die Patentabteilung, sondern der Beschwerdesenat des Patentgerichts über den Einspruch, wenn die Einspruchsfrist nach dem 01.01.2002 beginnt und der Einspruch vor dem 01.01.2005 eingelegt worden ist.

Durch die Aufrechterhaltung im Einspruchsverfahren oder wenn innerhalb der Einspruchsfrist überhaupt kein Einspruch eingelegt worden ist, wird das betreffende Patent rechtskräftig. Es gilt von dem auf den Anmeldetag folgenden Tag gerechnet maximal 20 Jahre lang.

 

Copyright © Deutsches Patent- und Markenamt.

 

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