Als kleiner Bruder des Patents wird häufig das Gebrauchsmuster bezeichnet. Tatsächlich gibt es zwischen diesen beiden Schutzrechten Übereinstimmungen, aber auch gravierende Unterschiede. Wie das Patent ist das Gebrauchsmuster ein Schutzrecht für technische Erfindungen. Ein Gebrauchsmuster kann für technische Gegenstände wie etwa Geräte, technische Anlagen, chemische Stoffe, elektrische Schaltungen etc. beantragt werden. Im Gegensatz zum Patent ist ein Gebrauchsmusterschutz für Verfahren wie etwa Produktionsverfahren, Meßprozeduren u.s.w. nicht möglich. Neben den vom Gebrauchsmusterschutz
ausgenommenen Verfahren können auch die beim Patentschutz angesprochenen Entdeckungen, wissenschaftlichen Theorien etc. nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden (Was kann patentiert werden - was nicht). Beträgt beim Patent die maximale Laufzeit des Schutzrechts 20 Jahre, so sind es beim Gebrauchsmuster nur höchstens 10 Jahre. Die Beschränkung des Gebrauchsmusterschutzes ausschließlich auf technische
Gegenstände und die nur halb so lange Lebensdauer sind sicherlich Nachteile im Vergleich zum Patent. Demgegenüber stehen wichtige Vorteile: Bei einem Patent dauert es in der Regel 1 bis 2 Jahre, bis das Schutzrecht durch das Prüfungs- und das Erteilungsverfahren gegangen ist und schließlich erteilt wird. Das Gebrauchsmuster wird bereits wenige Wochen nach der Beantragung durch den Anmelder vom DPMA in ein Register, die Rolle für Gebrauchsmuster, eingetragen. Mit
der Eintragung entfaltet das Gebrauchsmuster seine Wirkungen. Eine vorausgehende materiell-rechtliche Prüfung auf Neuheit und erfinderische Leistung wie bei der Patentanmeldung erfolgt nicht. Lediglich formale Aspekte, beispielsweise ob ein nicht schutzfähiges Verfahren angemeldet worden ist, werden überprüft. Das hat zur Folge, daß der Gebrauchsmusterschutz wesentlich schneller zu erhalten ist als der Schutz durch ein Patent. Eine zum Gebrauchsmuster angemeldete Erfindung wird also nicht wie ein Patent vor der Erteilung im Hinblick auf den Stand der Technik geprüft. Eine solche materiell-rechtliche Prüfung führt das DPMA bei einem eingetragenen Gebrauchsmuster jedoch dann durch, wenn ein Dritter, beispielsweise ein Konkurrent eines Gebrauchsmusterinhabers, einen Löschungsantrag stellt und darlegt, das eingetragene Gebrauchsmuster erfülle
nicht die nötigen Schutzrechts-Voraussetzungen. Dabei gelten wie beim Patent die Kriterien Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit. Allerdings werden beim Gebrauchsmuster nicht so hohe Anforderungen an die erfinderische Leistung, also den Abstand der Erfindung zum Stand der Technik, gestellt wie beim Patent. Dem Gebrauchsmusterschutz sind daher auch "kleinere" Erfindungen zugänglich. Zudem gibt es beim Gebrauchsmuster im Gegensatz zum Patent für den
Anmelder auch eine Neuheitsschonfrist von einem halben Jahr. Das heißt, wurde die Erfindung vom Gebrauchsmusteranmelder oder dem Erfinder selbst innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten vor der Anmeldung vorveröffentlicht, so gilt dieser Stand der Technik nicht als neuheitsschädlich. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird das Gebrauchsmuster aufrechterhalten oder gelöscht. Ein weiterer großer Vorteil sind die Kosten für dieses Schutzrecht. Die Gebühr für die Anmeldung und
Eintragung beträgt EUR 40. Mit dieser Gebühr ist das Gebrauchsmuster 3 Jahre wirksam. Danach kann das Gebrauchsmuster noch dreimal bis auf eine Laufzeit von maximal 10 Jahren verlängert werden. Erst mit der Verlängerung sind weitere Gebühren fällig. Auch ohne die Prüfung durch das DPMA kann sich ein Anmelder eines Gebrauchsmusters über den weltweiten Stand der Technik zu seiner Erfindung informieren. Es besteht nämlich die Möglichkeit, zu einer
Gebrauchsmusteranmeldung eine spezielle Recherche, die Gebrauchsmuster-Recherche nach § 7 des Gebrauchsmustergesetzes, beim DPMA zu beantragen. Die Gebühr für diese Recherche beträgt EUR 250. In einem solchen Fall wird die Gebrauchsmuster-Anmeldung den sachlich zuständigen Prüfern der Hauptabteilung Patente im DPMA zur Recherche zugeleitet. Der Anmelder erhält einen Recherche-Bericht, in dem alle Druckschriften, die zur Beurteilung des Schutzumfanges
des angemeldeten Gebrauchsmusters in Frage kommen können, aufgeführt sind. Weitere Kopien dieser Druckschriften kann der Antragssteller kostenpflichtig vom Schriftenvertrieb in Berlin oder der Lichtbildstelle des DPMA in München beziehen (s. auch DPMA-Recherchen). Über weitere Einzelheiten, wie etwa der Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren und die Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer, informiert das "Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder",
das zusammen mit den notwendigen Formularen bei der Auskunftstelle im Deutschen Patentamt (Information und Beratung im DPMA) kostenlos angefordert oder über äFormulare, Merkbltter direkt abgerufen werden kann. Wofür Ein Gebrauchsmuster kann für alle technischen Erfindungen
(keine Verfahren) angemeldet werden, die man auch patentieren lassen könnte. Unterschied: Die Schutzdauer ist kürzer. Und im Gegensatz zum Patent wird hier nicht ein derart ausgeprägter erfinderischer Schritt verlangt. Beispiele: Kinderstuhl für Esstisch, Clip für Ohrring, Broschenverschluss, Vorlagenhalter für Sekretariate. Schutzdauer Bis zu 10 Jahre Prüfung Keine amtliche Prüfung auf Schutzfähigkeit durch das Patentamt. Wer ein Gebrauchsmuster anmelden will, sollte und kann durch eine eigene Marktbeobachtung checken, ob es nicht bereits eine entsprechende Anmeldung gibt. Ein Rechercheantrag kann wie beim Patent beim Patentamt gestellt werden. Die Ergebnisse müssen aber selbst ausgewertet werden. . Kosten
- für Anmeldung und Prüfung: ca. 300 EURO
- Anwalt: ca. 1.800 EURO
- für eine Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters: vom vierten bis zum sechsten Jahr: 200 EURO; vom siebten bis zum achten Jahr: 350 EURO; vom neunten bis zum zehnten Jahr: 550 EURO
Copyright © Deutsches Patent- und Markenamt.
|