| Wenn eine Erfindung beim DPMA angemeldet wird, ist sie danach 18 Monate lang für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Zeit läuft in der Regel das Prüfungsverfahren, an dem nur der Anmelder bzw. dessen Patentanwalt und der Prüfer beteiligt sind. Ist in dieser Zeit das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so erfolgt in jedem Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag die Veröffentlichung der angemeldeten
Erfindung in Form einer vom DPMA herausgegebenen Offenlegungsschrift. Diese Offenlegungsschrift beinhaltet die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. Die Herausgabe der Offenlegungsschrift dient dazu, die Öffentlichkeit zu informieren, damit etwa Konkurrenten erfahren, was in nächster Zeit an fremden Schutzrechten auf sie zukommt. Die Zeitspanne von 18 Monaten, in der die angemeldete Erfindung beim Patentamt der
Öffentlichkeit gegenüber geheim gehalten wird, erlaubt es dem Anmelder, sich zu entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen möchte, oder ob er sie etwa aufgrund einer negativen Beurteilung im Prüfungsverfahren noch vor der Offenlegung zurückzieht, damit gewisse Details seiner Erfindung nicht an die Öffentlichkeit gelangen (vgl. hierzu auch Prüfung - Patent). Copyright © Deutsches Patent- und Markenamt |