Geschäftsübernahme Um
selbständig zu werden, muß man nicht immer ein völlig neues Unternehmen gründen. Sie können sich auch selbständig machen, indem Sie ein schon bestehendes Geschäft übernehmen. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn ein Unternehmer keinen Nachfolger hat. Eine Geschäftsübernahme erleichtert den Schritt in die Selbständigkeit, denn neben den Geschäftsräumen, einem Warenlager und Geschäftsbeziehungen sind vor allem die Kunden schon vorhanden. Eine Geschäftsübernahme kann allerdings auch
gefährlich sein, wenn nämlich der Betrieb nicht gesund ist, hohe Schulden hat und keine bzw. geringe Erträge erwirtschaftet. Berechnung des Wertes eines Betriebes Für den Wert eines Betriebes sind im wesentlichen zwei Faktoren von Bedeutung; - der
Substanzwert (Wert der Anlagegegenstände und des Umlaufvermögens),
- der Ertragswert (abhängig von der Höhe der Gewinne).
Ein realistischer Wert des Unternehmens, der sowohl den Substanzwert als auch die Ertragsmöglichkeiten berücksichtigt, ist der Mittelwert zwischen Substanzwert und Ertragswert. Die Berechnung wird wie folgt
vorgenommen: (Substanzwert + Ertragswert) / 2 = Wert des Unternehmens. Eine andere Methode, den Wert eines Unternehmens festzustellen, ist die Addition eines sogenannten Firmenwertes zum Substanzwert. Dieser "Aufpreis", der ebenfalls ein Ausgleich für den guten Ruf, den Kundenstamm, das gute Personal, die Organisation
usw. ist, wird dann wie folgt berechnet: jährlicher Reinertrag (Rohertrag ./. Kosten) ./. Unternehmerlohn (Wert der Arbeitsleistung des Inhabers) ./. Kapitalverzinsung ./. Risikoprämie ---------------------------------------------------- = restliche Rendite. Die auf diese Weise ermittelte Rendite ist sozusagen
der Leistung des Vorbesitzers zuzurechnen und wird ihm zusätzlich zum Substanzwert im Kaufpreis vergütet. In der Regel unterstellt man hierbei, daß die Rendite noch für drei bis fünf Jahre anzusetzen ist, je nachdem wie stark sie von persönlichen Faktoren abhängig ist. Im praktischen Beispiel ergibt sich bei einem Geschäft mit Vermögenswerten von 100.000 DM, einem Reinertrag von 40.000 DM und einem Unternehmerlohn von 24.000 DM folgende Rechnung; jährlicher Reinertrag | 40.000 € |
./. Unternehmerlohn | 24.000 € | ./. Kapitalverzinsung (5% von 100.000) | 5.000 € |
./. Risikoprämie (5% von 100.000) | 5.000 € | = restliche Rendite | 6.000 € |
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Bei Ansatz einer vierjährigen Rendite ergibt sich ein Aufpreis von 24.000 € als Geschäftswert. Der Gesamtwert beträgt somit 100.000 € für Ware und Einrichtungen plus 24.000 € restliche Rendite = 124.000 € Da die restliche Rendite von 24.000 € allerdings erst innerhalb von 4 Jahren zusammenkommt, wird häufig durch Abzinsung ein Barwert bzw. Tageswert für den Zeitpunkt der Zahlung ermittelt. Da der Substanzwert bzw. das betriebliche Anlagevermögen und Umlaufvermögen nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel der Gewinnerzielung anzusehen sind, gehen die Tendenzen vor dem Hintergrund
eines zunehmend scharfen Wettbewerbs allerdings dahin, den Ertragswert bei einer Kaufpreisermittlung stärker oder ausschließlich zugrunde zu legen. In der Praxis bildet heute oftmals das sechs- bis achtfache des Durchschnitts des steuerpflichtigen Gewinns der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre den Kaufpreis eines Unternehmens. Der betriebliche Substanzwert findet kaum Berücksichtigung mehr. Hinzu kommen kann jedoch noch die Summe von einzeln erzielbaren
Verkaufspreisen nicht betriebsnotwendigen Vermögens, wie Grundstücke und Gebäude. Bei der Berechnung des Wertes von Unternehmen empfiehlt es sich, Fachleute wie etwa Steuerberater Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater oder vereidigte Sachverständige einzuschalten. Alles in allem darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch beim Verkauf von Unternehmen Angebot und Nachfrage im Endeffekt den Preis bestimmen. Vertragliche Form
Für eine Geschäftsübernahme ist, wenn zu dem Geschäft kein Grundbesitz gehört, grundsätzlich keine gesetzliche Form, insbesondere keine notarielle Beurkundung, vorgeschrieben. Lediglich die Veräußerung eines Grundstücks muß stets durch einen Notar beurkundet werden, gleichgültig, ob das Grundstück für sich alleine oder als Teil eines Geschäftes veräußert wird. Die notarielle Form ist ferner
zwingend vorgeschrieben, wenn anläßlich der Geschäftsübernahme das gesamte Vermögen übertragen wird, was bisweilen vorkommt. Dennoch wird in allen Fällen die schriftliche Abfassung des Übernahmevertrages dringend empfohlen, um bei möglichen späteren Auseinandersetzungen nachweisen zu können, was zwischen Veräußerer und Nachfolger im einzelnen vereinbart worden ist. Dies gilt insbesondere für die notwendige eindeutige Festlegung des Umfangs des
Betriebsvermögens und der zu übernehmenden Schulden. Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten Hier ist zu unterscheiden, ob das übernommene Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Handelt es sich um die Übernahme einer im Handelsregister eingetragenen Firma und deren Fortführung unter dem bisherigen
Firmennamen, so besteht nach §§ 25, 344, 346 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine generelle Haftung des Nachfolgers für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Dies betrifft sowohl beispielsweise Vergütungsansprüche aus Dienstverhältnissen, Ansprüche aus Wettbewerbsklauseln als auch rückständige Versicherungsprämien. Gegen diese Haftung für frühere Verbindlichkeiten kann sich der Erwerber nur dadurch schützen,
daß er mit dem Veräußerer eine abweichende vertragliche Vereinbarung trifft und diese im Handelsregister eintragen läßt. Ein vertraglicher Haftungsausschluß ist allerdings gegenüber Außenstehenden nur wirksam, wenn die entsprechende Haftungsbeschränkung im Handelsregister eingetragen oder dem einzelnen Gläubiger ausdrücklich mitgeteilt ist (§ 25 Abs. 2 HGB). Der anmeldepflichtige Ausschluß einer Übernahme der Verbindlichkeiten des bisherigen
Geschäftsinhabers muß unverzüglich nach der Vereinbarung, möglichst mit dem Beginn der Geschäftsfortführung durch den Käufer, erfolgen. Die Rechtsprechung hat bereits eine Bekanntmachung, die fünf bzw. 14 Tage nach dem der Geschäftserwerb erfolgt ist, als verspätet betrachtet und damit als wirkungslos erklärt. Eine schnelle Eintragung ins Handelsregister liegt daher im Interesse des Nachfolgers. Das bisher Gesagte betraf den Fall, daß die im Handelsregister
eingetragene Firma vom Erwerber fortgeführt wird. Wird eine eingetragene Firma ohne den bisher benutzten Firmennamen weitergeführt, haftet der Nachfolger für frühere Verbindlichkeiten nur, wenn die Haftung vertraglich besonders vereinbart und die Übernahme der Verbindlichkeiten vom Erwerber handelsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 25 Abs. 3 HGB). Es ist daher wichtig, daß auch in diesem Falle der Kaufvertrag darüber die notwendigen Bestimmungen enthält. Handelt es
sich bei dem übernommenen Geschäft nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma, sondern um ein sogenanntes kleingewerbliches Unternehmen, gelten die vorstehend genannten Bestimmungen nicht. Eine Haftung des Erwerbers besteht in diesem Falle für frühere Geschäftsschulden nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Daneben ist § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachten: Übernimmt jemand durch Vertrag das gesamte
Vermögen eines anderen, so können dessen Gläubiger vom Vertragsschluß an ihre Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen, sofern dieser Kenntnis davon hatte, daß das Geschäft der einzige Vermögensgegenstand war. Die Haftung aus § 419 beschränkt sich auf das vom Nachfolger übernommene Vermögen; dieses kann auch aus einem einzigen Gegenstand, etwa einem Grundstück, bestehen. Haftung für betriebliche Steuern
Wenn jemand von einem anderen einen Betrieb erwirbt, haftet er auch für die Steuern seines Vorgängers. Das gilt allerdings nur für die sogenannten Betriebssteuern und die Steuerabzugsbeträge. Zu den wichtigsten Betriebssteuern gehören vor allem: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Kfz-Steuer für betrieblich genutzte Fahrzeuge usw. Keine Haftung also z.B. für persönliche Steuern wie
Einkommen-, Vermögen-, Erbschaft-, Grunderwerbsteuer und auch nicht für die Zölle. Diese Haftung für Steuern kann nicht durch einen Vertrag mit dem Veräußerer ausgeschlossen werden. Sie beschränkt sich allerdings auf das übernommene Vermögen. Sehr schwierig ist die Feststellung, ob Steuerrückstände bestehen, für die man haften muß. Das Finanzamt muß sich wegen des Steuergeheimnisses in Schweigen hüllen. Anspruch auf eine Prüfung durch das
Finanzamt besteht nicht. Lassen Sie also - vielleicht durch einen Steuerberater - sehr sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang Sie noch mit Steuernachforderungen rechnen müssen, die Ihren Vorgänger betreffen. Es kann sich unter Umständen empfehlen, einen Teil des Kaufpreises einzubehalten. Im Innenverhältnis - also nicht mit Wirkung nach außen - kann selbstverständlich vereinbart werden, daß der Veräußerer dem Erwerber die Steuernachforderungen ersetzt, die noch in seine Zeit fallen.
Recht auf Firmenfortführung Grundsätzlich ist der abgeleitete, also vom Vorgänger übernommene und im Handelsregister eingetragene Firmenname unverändert fortzuführen. Es bleibt aber dem Erwerber unbenommen, einen das Nachfolgeverhältnis mitteilenden Zusatz
beizufügen ("Peter Müller Nachf. Franz Schulze"). Weist allerdings ein Firmenzusatz auf eine Gesellschaft hin (OHG, KG, GmbH oder "& Co."), müssen bei einer Änderung der Rechtsform diese Zusätze abgelegt bzw. den veränderten Verhältnissen angepaßt werden. Dies gilt vor allem, wenn ein Einzelkaufmann das Handelsgeschäft einer OHG, KG, GmbH oder AG erwirbt; er muß entsprechende Rechtsformzusätze weglassen. Durchbrochen werden kann auch diese Regel
dadurch, daß dem Firmennamen ein Inhaber- oder Nachfolgerzusatz beigefügt wird. Wenn also der Einzelkaufmann das Unternehmen der "Müller OHG" fortführen will, kann er den Rechtsformzusatz "OHG" beibehalten, sofern er "Müller OHG, Inh. Franz Schulze" firmiert. Ist ein Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, besteht grundsätzlich ein Recht zur Weiterführung des bisherigen Namens nicht. In
diesem Falle muß der Nachfolger unter seinem eigenen Namen auftreten. Es ist jedoch möglich, anläßlich der Geschäftsübertragung unter Mitwirkung des Verkäufers die alte Firma noch eintragen zu lassen, sofern sie eintragungsfähig oder eintragungspflichtig gewesen wäre, um sie dann weiterzuführen. Gerade in diesen firmenrechtlichen Fragen ist in jedem Falle ein frühzeitiger Kontakt mit einem Notar, der die Anmeldung zum Handelsregister ohnehin beglaubigen muß,
und auch der Industrie- und Handelskammer zweckmäßig, die zu jeder Eintragung gehört wird. Insoweit wird auf das Kapital Gewerberecht/Firmenrecht verwiesen. Haftung für Mängel Ist ein Geschäft übernommen worden, bei dem sich nach Abschluß des Kaufvertrages herausstellt, daß es Mängel aufweist, finden die §§ 459 ff BGB über
die Mängelhaftung Anwendung. In diesem Falle hat der Erwerber wahlweise ein Recht zur Wandlung, also zum Rückgängigmachen des Vertrages oder Minderung, d.h. zur Herabsetzung des Kaufpreises (§ 462 BGB). In der Praxis wird eine Gewährleistung allerdings üblicherweise ausgeschlossen. Was die Bewertung betrifft, sei auf den Abschnitt "Berechnung des Wertes eines Betriebes" verwiesen. Behandlung bestehender Verträge
Generell ist zu beachten, daß jede Firmenübertragung einen Schuldnerwechsel darstellt, welcher der Zustimmung der Gläubiger bedarf. Mietverträge: Als Grundsatz kann gelten, daß auch ein Mietverhältnis nur mit Zustimmung des
bisherigen Vermieters auf den Erwerber übertragen werden kann. Beim Verkauf eines Ladengeschäftes in gemieteten Räumen hat der Verkäufer zu veranlassen, daß der Vermieter der Übernahme des Mietvertrages durch den Käufer zustimmt. Lieferverträge: Auch insoweit ist in jedem Fall eine Absprache mit den Lieferanten notwendig.
Arbeitsverträge: Der Erwerber tritt gemäß § 613 a BGB in alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverträgen ein. Diese zwingende Vorschrift kann nicht abbedungen werden. Hier ist auch auf die eventuelle Übernahme betrieblicher Altersversorgungen und entsprechender Anwartschaften zu achten. Kreditverträge: Grundsätzlich ist die Zustimmung des Gläubigers notwendig. Es besteht aber die Möglichkeit, mit den Kreditgebern zu vereinbaren, daß der Erwerber in bestehende Verträge einsteigt oder mit ihm ein neuer Vertrag geschlossen wird. In jedem Fall ist vor Abschluß eines Übernahmevertrages ein Kontakt mit der Bank zweckmäßig. Versicherungsverträge: Der Erwerber des Unternehmens tritt, wenn nichts anders vereinbart wird, nach dem Versicherungsvertragsgesetz in bestehende Verträge ein. Konkurrenzklausel: Zwar ist ein örtlich begrenztes Wettbewerbsverbot allgemein üblich, doch empfiehlt es sich, im Kaufvertrag eine Wettbewerbsklausel schriftlich zu vereinbaren und ihren Umfang präzise festzulegen: Für den Fall eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot ist es zweckmäßig, eine Vertragsstrafe zu verabreden. Auch bei einer möglichen Weiterarbeit des bisherigen Inhabers im Unternehmen des
Nachfolgers, sollten die Befugnisse des Veräußerers genau umschrieben werden. Abwicklung der Kaufpreiszahlung Bei Barzahlung steht für den Übernehmer der Gesichtspunkt der Sicherung seines Vermögens im Vordergrund. Es empfiehlt sich in jedem Falle eine Abwicklung Zug
um Zug. Eine Verrentung der Kaufpreiszahlung bietet sich in erster Linie an, wenn der Verkäufer dadurch seine Versorgung auf Lebenszeit erreichen will. Dabei spielt für den Veräußerer die Frage der Wertsicherung eine große Rolle. Derartige Wertsicherungsklauseln in Verträgen, durch die Rentenansprüche gesichert werden sollen, bedürfen, sofern darin auf einen Preis-Index für die Lebenshaltung Bezug genommen wird, nach § 3 des Währungsgesetzes einer Genehmigung
durch die örtliche Landeszentralbank. Diese Genehmigung wird in der Regel erteilt, wenn die Rentenzahlung für die Lebensdauer des Empfängers vereinbart wird. Selbst wenn es sich jedoch im Einzelfall nicht um eine genehmigungspflichtige Wertsicherungsabrede handeln sollte, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall mit der zuständigen Landeszentralbank Verbindung aufzunehmen, um einen sogenannten Negativattest zu bekommen, durch den die Bank ausdrücklich bestätigt, daß keine
Genehmigungspflicht besteht. Werbemaßnahmen Eine Geschäftsübernahme wird man regelmäßig durch spezielle Werbemaßnahmen gegenüber der Kundschaft ankündigen. Ein besonderer "Eröffnungsverkauf" im Einzelhandel ist nicht gestattet. Demgegenüber bestehen
gegen "Eröffnungsangebote" in Einzelhandelsgeschäften, durch die aus Anlaß der Geschäftsübernahme einzelne Artikel besonders preiswert angeboten werden, keine Bedenken. Vorsicht ist am Platze, wenn in einem übernommenen Einzelhandelsgeschäft vor der Veräußerung ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt worden ist. § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet die Fortführung des Betriebes jedermann,
wenn ein Räumungsverkauf durchgeführt worden ist. Im Rahmen dieses Merkblattes konnten nur die wichtigsten Gesichtspunkte behandelt werden, die bei einer Geschäftsübernahme zu beachten sind. In jedem Falle muß sich der Erwerber eingehend beraten lassen, bevor er einen entsprechenden Übernahmevertrag abschließt. Grundsätzlich sollte ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeschaltet werden, hinsichtlich firmenrechtlicher und
vertraglicher Fragen auch ein Notar bzw. Anwalt. Generell gilt: Der künftige Inhaber sollte nicht unter Zeitdruck verhandeln und muß den ihm angetragenen Vertragsentwurf sorgfältig prüfen, weil sonst Fehler begangen werden könnten, die später schwer oder gar nicht mehr zu korrigieren sind. Sollten Sie als Existenzgründer ein bereits bestehendes Unternehmen übernehmen wollen, dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir führen eine Existenzgründungsbörse,
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