| Wenn der Unternehmer mehrere Nachkommen hat, muss er eine weitere Hürde der Nachfolgeregelung meistern: die Aufteilung des Erbes. Dies kann auch problematisch sein, wenn Erben vorhanden sind, der
Nachfolger aber kein Mitglied der Familie ist. Versuchen Sie zu verstehen, dass in den meisten Fällen eine wirklich faire Regelung nicht möglich ist. Der Senior kann beispielsweise nicht alle Erben zu gleichberechtigten Chefs machen.
Eine solche Lösung wird Konflikte mit sich bringen, da klare Entscheidungsstrukturen nicht vorhanden sind. Darüber hinaus kann sich eine zunächst faire Aufteilung des Erbes im Nachhinein als äußerst ungerecht erweisen. Zum Beispiel, wenn der Unternehmensnachfolger rein rechnerisch gesehen mit der Übertragung des
Unternehmens mehr Vermögen erhält als die Geschwister, die ausgezahlt wurden. Der Nachfolger bekommt ein risikobehaftetes Vermögen, das er nicht ohne weiteres in Geld umwandeln kann, während die Geschwister ein risikoloses Vermögen erhalten, über das sie frei verfügen können.Das Ziel jeder Erbregelung muss in erster Linie der Fortbestand des Unternehmens sein. Prüfen Sie zunächst
alle vorhandenen vertraglichen Vereinbarungen wie den Gesellschaftsvertrag und die darin bereits enthaltenen Vorgaben. Wenn diese Ihren Nachfolgeplänen nicht entsprechen, müssen Sie eventuell Korrekturen vornehmen. Der Unternehmer sollte versuchen, frühzeitig Kapital für eine anteilsgerechte Auszahlung und Abfindung derjenigen Erben zu bilden, die das Unternehmen nicht übernehmen
werden (z. B. in Form von Bargeld oder Grundstücken). Dies ist die eleganteste Lösung, da die aktiv am Unternehmen beteiligten Erben von den übrigen Erben getrennt werden. Streitigkeiten, die häufig mit dem Generationenwechsel einhergehen und dem Unternehmen schaden, werden so von vornherein vermieden. Eine weitere Möglichkeit, Erbansprüchen zu genügen, ist die Beteiligung am Unternehmen ohne Stimmrecht. Dies kann aber in der
Praxis zu unklaren Verhältnissen, Konflikten zwischen den Gesellschaftern und Liquiditätsengpässen durch Kapitalentnahmen vieler Gesellschafter führen. Auf jeden Fall sollte mit allen Erben im Vorhinein gesprochen werden. Sollte eine einvernehmliche Einigung trotz aller Bemühung nicht zustande kommen, gibt es noch die Möglichkeit, den Erben lediglich den Pflichtteil zuzuerkennen. Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung
einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils im Zeitpunkt des Erbfalls. Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit, entzogen werden. Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge (oder das nichteheliche Kind bzw. dessen Vater von dem Erbersatzanspruch) ausgeschlossen, so können sie von
den Erben den Pflichtteil verlangen. Bei allen diesen Überlegungen sollten alle Familienmitglieder einbezogen werden. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass es um den Fortbestand des Unternehmens geht und nicht um die Bevorzugung des einen oder des anderen Erben. Allen Beteiligten muss klar sein, dass der Nachfolger das unternehmerische Risiko zu
tragen hat. Weiter sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass sich mit dem Abfinden der Erben in sehr vielen Fällen finanzielle Probleme für das Unternehmen ergeben. Langfristige und liquiditätsschonende Abfindungen der übrigen Erben sollten die Überlegungen leiten. Zu vermeiden ist eine Zersplitterung der Kapitalanteile und Mitspracherechte der anderen Erben. Und schließlich: Auf Versorgungsposten für die anderen Anspruchsberechtigten
sollte unter allen Umständen verzichtet werden. Denn dies verlagert eventuelle private, familiäre Spannungen in das Unternehmen hinein und kann den Fortgang des Betriebes erheblich stören. |