Ganz gleich, ob ein Unternehmen verkauft oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird: Stets muss sorgfältig geprüft werden, ob für den Lebensabend des Alteigentümers künftig
ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen werden. Wenn der Ruhestand finanziell nicht abgesichert ist, muss auch bei der Familiennachfolge über eine Gegenleistung, zum Beispiel in Form einer wiederkehrenden Leistung, nachgedacht werden. Zu überlegen ist dann, welche Form der Gegenleistung am günstigsten ist. Die Form der Kaufpreiszahlung ist im Wesentlichen Verhandlungssache. In Frage kommen die Einmalzahlung oder wiederkehrende Leistungen in Form von
Rente, Rate oder dauernder Last. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, dass Umfang und Zahlungsweise des Kaufpreises die Liquidität, Rentabilität und Substanz des Unternehmens schonen sollten, um dessen Fortbestand zu sichern. Einmalzahlung Bei der Einmalzahlung erhält der Verkäufer den Kaufpreis sofort und in einem Betrag. Er kann die Summe nach seinem Belieben verwenden und zum Beispiel gewinnbringend anlegen. Der Verkäufer entscheidet, ob er
den Erlös oder nur die Zinsen verbrauchen will oder ob eine Mischform sinnvoll ist. Dazu muss der Verkäufer berechnen, wie hoch seine monatlichen Einkünfte sind, wenn er den Kaufpreis als Einmalzahlung erhält und diesen Betrag verzinslich anlegt. Bei der Einmalzahlung hat der Übergeber sein Geld in jedem Fall sicher. Er ist unabhängig vom weiteren
wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und damit von Geschick und Solvenz seines Nachfolgers. Darüber hinaus hat der Übergeber genügend flüssige Mittel zur Verfügung, um anfallende Steuern zu bezahlen. Ist der Substanzwert des Betriebes hoch, zum Beispiel wenn wertvolle Grundstücke und Gebäude vorhanden sind, kann es schwierig sein, einen Käufer zu finden, der den gesamten Kaufpreis finanzieren kann. Dann sollte eine andere Form
der Kaufpreiszahlung vereinbart werden. Rentenzahlung Bei der Rentenzahlung unterscheidet man zwischen Leib- und Zeitrenten. Während die Leibrente mit dem Tod der Nutznießer erlischt, wird bei einer Zeitrente die Laufzeit fest vereinbart; sie beträgt mindestens zehn Jahre. Beim Verkauf
gegen Rentenzahlung kann der Verkäufer wählen, ob er den Veräußerungsgewinn sofort oder im Zeitablauf versteuern möchte. Ratenzahlung Bei der Ratenzahlung stundet der Übergeber dem Käufer den Kaufpreis. Die Ratenzahlungen erstrecken sich über einen vorher festgelegten Zeitraum, der sich über maximal
zehn Jahre erstrecken darf. Bei Verkauf gegen Ratenzahlung muss der Verkäufer den Veräußerungserlös sofort versteuern. Dauernde Last Der Kaufpreis kann auch in Form einer dauernden Last gezahlt werden. Darunter ist eine wiederkehrende Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren zu verstehen. Die Zahlungen erfolgen regelmäßig, aber nicht in gleicher
Höhe, sondern in der Regel orientiert an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und des Nachfolgers; sie sind von diesem gestaltbar. Während sich die Zahlung der dauernden Last beim Nachfolger als Sonderausgabe steuermindernd auswirkt, muss der Betriebsübergeber die Leistungen in vollem Umfang versteuern. Die dauernde Last kommt eher unter Familienangehörigen zum Tragen und seltener beim Verkauf an Dritte. Verkauft der Inhaber das Unternehmen gegen wiederkehrende Leistungen in Form von Rente, Rate oder der dauernden Last, muss er einige Jahre warten, bis der Kaufpreis ganz getilgt ist. Da er vom unternehmerischen Geschick seines Nachfolgers abhängig ist, ist es ratsam, die Forderungen abzusichern. In Frage kommt eine dingliche Absicherung über Grundstücke und Gebäude oder
über einen Eigentumsvorbehalt. Ist dies nicht möglich, kann der Veräußerer eine Bankbürgschaft über einen Teil der künftigen Zahlungen vereinbaren. Pacht Wird das Unternehmen vom Eigentümer zunächst verpachtet, sollte sich die Pachthöhe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes bemessen
. Wie beim Kaufpreis spielt auch hier Verhandlungsgeschick eine gewisse Rolle. Zu beachten für den Übergeber: Ist die Pacht zu hoch, kann das zur Zahlungsunfähigkeit des Betriebes und damit zum Wegfall der Pachtzahlungen führen. Die Pacht sichert dem Verpächter regelmäßige Einnahmen, die dieser aber als Einkünfte versteuern muss. Die stillen Reserven müssen laut Steuergesetzgebung vorerst nicht aufgelöst und
versteuert werden. Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann danach frei gewählt werden, vorausgesetzt, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen sind verpachtet. |