Allgemeine Bedingungen für die Vergabe von ERP-Darlehen Die in den ERP-Wirtschaftsplänen veranschlagten Mittel werden nach Maßgabe
von Einzelrichtlinien vergeben. Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil jeder Einzelrichtlinie, soweit Abweichendes nicht festgelegt ist. 1. Förderungswürdigkeit Die ERP-Mittel dienen der Förderung der deutschen Wirtschaft. Es werden nur Vorhaben berücksichtigt, die volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der geförderten Unternehmen steigern und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten
lassen. ERP-Mittel sollen nur gewährt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne diese Förderung wesentlich erschwert würde. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse der Eigentümer zu berücksichtigen. Sanierungsfälle sind ausgeschlossen. 2. Investitionsfinanzierung Die ERP-Mittel werden für die Finanzierung von Investitionen mit langfristigem
Finanzierungsbedarf zur Verfügung gestellt. Die Laufzeit von ERP-Darlehen soll die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht überschreiten; bei Bauten darf sie höchstens 20 Jahre betragen. Im Interesse einer baldigen Wiederverwendung der ERP-Mittel für neue Vorhaben soll die nach Lage des Falles kürzestmögliche Laufzeit vereinbart werden. Verschiedene Laufzeiten können zu einer Durchschnittslaufzeit zusammengefasst werden. 3. Anteilsfinanzierung Die ERP-Mittel dienen nur der anteiligen Finanzierung des Vorhabens. Der Empfänger hat sich entsprechend seiner Vermögenslage und Ertragskraft in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln und anderen Fremdmitteln an der Gesamtfinanzierung zu beteiligen. Ermäßigen sich die Kosten des Vorhabens oder erhöhen sich andere öffentliche Finanzierungsmittel, werden die ERP-Mittel anteilig gekürzt. 4. Nachfinanzierung Die ERP-Mittel dürfen nicht für Vorhaben gewährt werden, mit deren Durchführung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen worden ist. 5. Mehrfachförderung Die ERP-Mittel dürfen für ein Vorhaben nicht aus verschiedenen Ansätzen im ERP-Wirtschaftsplan gewährt werden. Sie sollen auch nicht
neben Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. 6. Kooperation Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen, die diese unter Wahrung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit zum Zwecke der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (Kooperation) durchführen, sollen bevorzugt berücksichtigt werden. 7. Besicherung Die ERP-Mittel werden grundsätzlich von
Kreditinstituten vergeben, die für die Darlehen die volle Haftung übernehmen. Die ERP-Darlehen sind banküblich abzusichern, u. U. durch Bürgschaften der Bürgschaftsbanken/Kreditgarantiegemeinschaften oder der Länder. 8. Rückzahlung Die ERP-Darlehen sollen in gleichen Halbjahresraten getilgt werden. Sie können vom Endkreditnehmer jederzeit ohne vorherige Kündigung ganz
oder teilweise zurückgezahlt werden. 9. Zweckbindung Die ERP-Mittel sind für den nach den Richtlinien festgelegten Zweck zu verwenden. Sie sind zurückzuzahlen, wenn sie bestimmungswidrig verwendet werden oder die Voraussetzungen für ihre Gewährung sich nachträglich ändern oder entfallen. 10. Vergütung für Kreditinstitute Die Vergütung für
Kreditinstitute ist in dem Zinssatz für ERP-Darlehen enthalten. Sofern ERP-Darlehen an öffentliche Stellen oder deren Unternehmen gewährt werden, sind sie unmittelbar von den Hauptleihinstituten (Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt a. M.; Deutsche Ausgleichsbank, Bonn) auszuzahlen. 11. Antragsunterlagen Der Antrag auf Gewährung von ERP
-Mitteln muss eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen und sollte deshalb u. a. folgende Angaben enthalten: - Beschreibung des Unternehmens einschließlich der in den jeweiligen Einzelrichtlinien vorgesehenen Antragsberechtigung,
- letzte Jahresabschlüsse oder vergleichbare Unterlagen,
- Beschreibung des Vorhabens unter Berücksichtigung des in den jeweiligen Einzelrichtlinien vorgesehenen Verwendungszwecks,
- Kosten und Finanzierungsplan,
- künftige Erfolgserwartungen,
- Besicherungsvorschlag,
ggf. Nachweis der fachlichen Eignung. Erforderlichenfalls kann ein Fachgutachten verlangt werden. Zur Vereinfachung stehen Antragsvordrucke zur Verfügung. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Angaben vollständig und richtig sind. Die Angaben über die Antragsberechtigung und über den Verwendungszweck sind
subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz. 12. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf ERP-Mittel besteht nicht. Die Gewährung und Bemessung der einzelnen Darlehen richtet sich nach dem Umfang der vorhandenen Mittel. 13. Auskunftspflicht, Prüfung Den Beauftragten des ERP
-Sondervermögens sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. ERP-Mittel dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller sich damit einverstanden erklärt hat, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie dem Ausschuss des Deutschen Bundestages für Wirtschaft und Technologie im Einzelfall den Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des
Darlehens in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Ausschuss dies beantragt. Der Antragsteller muss ebenfalls damit einverstanden sein, dass die Bundesregierung Namen, Anschrift, Wirtschaftszweig, Beihilfebetrag, förderfähige Kosten des Vorhabens und Gesamtkosten des Vorhabens an die Europäische Kommission übermittelt, sofern er zu den 50 am meisten Begünstigten im jeweiligen ERP-Programm gehört. |