Allgemeines Staatsform:parlamentarische Bundesrepublik Offizielle Bezeichung:schweizerische Eidgenossenschaft Fläche:41.294 qkm
Bevölkerung:7,0 Mio. Hauptstadt/ Regierungssitz:Bern Währung:.Schweizer Franken, CHF, SFr Gesellschaftsform Hier (!): Aktiengesellschaft (AG) (GmbH-Gründung wird selten praktiziert) Gründungsvoraussetzungen
Gründerzahl: Mind. 3 Aktionäre (Einpersonengründung in Vorbereitung) Gründung durch Ausländer: zulässig Grundsätzlich müssen jedoch im Rahmen des Gründungsaktes in der Schweiz wohnhafte schweizerische Bürger mitwirken. Gründungskapital Mindestkapital:100.000 SFR, wovon 50.000 SFr bei Gründung einbezahlt werden müssen. Gründungskosten und –dauer Kosten:bei einer einfachen Bargründung mit 100.000 SFr Aktienkapital ca SFr 4.000 Dauer:ca. 6-8 Tage Gesellschaftsvertrag: Form:Öffentliche Beurkundung Mindestinhalt: Firma, Sitz der Gesellschaft, Zweck der Gesellschaft, Höhe des Aktienkapitals, Betrag der auf das
Aktienkapital geleisteten Einlagen, Anzahl, Nennwert und Art der Aktien, Einberufung der Generalversammlung, Stimmrecht der Aktionäre, Organe für Verwaltung und Revision, Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen Gründungsablauf 1. Gründungserklärung, in der die Gründer einstimmig den
Willen bekunden, eine Aktiengesellschaft zu gründen 2. Festsetzung der Statuten 3. Bestellung der Organe 4. Leistung der Einlagen 5. Öffentliche Beurkundung des Gesellschaftsvertrags
6. Eintragung in das Handelsregister Gesellschaftsstruktur Generalversammlung: Jährlich, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres Geschäftsführer: Verwaltungsrat, aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehend, die Aktionäre sein müssen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mehrheitlich in der Schweiz wohnen und / oder das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Vertretung: gesetzlich gilt Einzelvertretung Aufsichtsrat:Nicht notwendig, aber kontrollierender Ausschuß aus Verwaltungsrat abspaltbar Revisionsstelle:Ein oder mehrere Revisoren (mind. Einer muß in der Schweiz Wohnsitz, Sitz oder eingetragende Zweigniederlassung haben), die die Buchführung, die Jahresrechnung sowie den Antrag auf Verwendung des Bilanzgewinns prüfen. Publizität und Rechnungslegung Publikumgesellschaften haben die Jahres- und Konzernrechnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jedem Interessenten zuzustellen. Alle anderen Gesellschaften unterliegen keiner besonderen Offenlegungsplicht. Diese Gesellschaften müssen jedoch
den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in die Jahresrechnung, Konzernrechnung und den Revisionsbericht gewähren. Die Rechnungslegung hat unter Beachtung der Grundsätze ordungsgemäßiger Rechnungslegung zu erfolgen. Sie muß einen zuverlässigen Einblick in die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft gewähren. Steuern Emissionsabgabe: Einmalige Stempelsteuer von 3% auf das
eingebrachte Kapital. Die direkte Bundessteuer beträgt höchstens 9,8%; die kantonalen Steuern werden nach Jahres- Steuersätzen festgesetzt. Die Gesamtsteuerbelastung liegt im Durchschnitt bei 35%. Privilegien für Holding- und Domizilgesellschaften in allen Kantonen. Ausländische Betriebsstättengewinne sind steuerfrei. Doppelbesteuerungsabkommen: mit allen EU-Mitgliedern
und den USA. |