| Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert zwar freie Berufswahl und Berufsausübung, doch das Handwerksrecht schränkt dieses Recht insofern ein, als für die Selbstständigkeit im Handwerk der „Große Befähigungsnachweis“ erforderlich ist: Die Eintragung in die Handwerksrolle der für den Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer ist unabdingbar. Haben Sie die Meisterprüfung in dem Handwerk, das Sie auf eigenen
Namen und eigenen Rechnung betreiben wollen, erfolgreich abgelegt, so steht dem Eintrag in die Handwerksrolle Ihrer Handwerkskammer nichts entgegen. Als Diplom-Ingenieur oder Ingenieur können Sie ebenfalls in die Handwerksrolle eingetragen werden. Die Gesellenprüfung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit ist allerdings Voraussetzung. In einer Reihe von Berufen sind zusätzlich Nachweise zu erbringen. So müssen Elektrotechniker oder Gas-/Wasserinstallateure,
wenn sie Arbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen durchführen wollen, in das jeweilige Installateurverzeichnis ihres Bezirkes eintragen werden. Neben der notwendigen Qualifikation (Meisterprüfung) ist hier ein Nachweis über die für diese Arbeiten erforderliche Betriebsausrüstung zu bringen. Auch für die Nahrungsmittelhandwerke oder für Betriebe, die mit umweltgefährdeten Stoffen arbeiten, bestehen zusätzliche Nachweisepflichten. Unter der Adresse www.hwk-muenschen.de erfahren Sie mehr. Zusätzlich wird dort auch die Broschüre für Existenzgründer in Handwerksberufen „ Selbstständig im Handwerk – Wegweiser zum Erfolg“ kostenlos als Download zur Verfügung gestellt. |