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Steuerarten

 

 

 

 

 

Auf (fast) jeden getätigten Umsatz (Warenverkäufe, Leistungen u.a.) wird hierzulande eine Steuer fällig: die Umsatz-steuer (oder auch Mehrwertsteuer genannt). Allgemeiner Satz: 19 %; ermässigter Satz z. B. für Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitschriften und für Lebensmittel: 7 %). Der Unternehmer ist verpflichtet, diese Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abzuführen.Hiervon ausgenommen sind die Umsätze bestimmter Berufsgruppen (z. B. Arzt, Krankengymnast oder Versicherungsmakler).

 

Jedes Unternehmen muss auf die Umsatzsteuerzahlungen vorbereitet sein. Zu beachten ist: Umsatzsteuerzahlungen sind immer bis zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum (bei größerem Umsatz Monat, bei kleinerem Umsatz Quartal) fällig. Für ausreichende Liquidität sollte also gesorgt sein.

Eigene Umsatzsteuerzahlungen abziehen - Vorsteuer

Andererseits darf ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm wiederum von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird, von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt abziehen: als so genannte Vorsteuer (ausgenommen sind hier die Berufsgruppen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind). Dies wirkt sich in aller Regel wohltuend auf die Liquidität eines jungen Unternehmens aus: Denn gerade im ersten Jahr können durch hohe Investitionen entsprechend hohe Vorsteuerbeträge anfallen.

Befreiung von der Umsatzsteuer

Ein Kleinunternehmer, dessen Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird und der im Jahr zuvor nicht mehr als 17.000 € Umsatz gemacht hat (Stand: 2003), darf sich entscheiden: Er kann sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig muss er alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer stellen und kann folglich auch keine Vorsteuer mehr geltend machen. Sinn macht die Umsatzsteuerbefreiung daher vor allem dann, wenn keine hohen Investitions-Aufwendungen mit hohem Vorsteueranteil anfallen. Der Vorteil: ein geringerer Verwaltungsaufwand mit dem Finanzamt für das Unternehmen.

Verschieben der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Auf Antrag kann ein Unternehmer die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat verlängern lassen. Diese Möglichkeit ist verlockend, denn für viele ist die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung knapp. Nachteil: Bekommt man Geld zurück, so ist dies erst einen Monat später in der Kasse.

Einkommensteuer

Einkommensteuer muss von natürlichen Personen entrichtet werden. Sie hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bei Einzelunternehmern oder Gesellschaftern von Personengesellschaften gilt: Werden keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet, muss keine Einkommensteuer bezahlt werden. Die Verluste können nur noch mit dem vergangenen Jahr verrechnet werden (Verlustrücktrag: 1 Millionen €). Seit 2001 ist der Verlustrücktrag beschränkt auf 500.000 €. Effekt: So können ggf. die zu zahlenden Steuern für dies zurückliegende Jahr reduziert werden. Verluste können auch für kommende Jahre geltend gemacht werden (Verlustvortrag). Verluste werden aber nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn absehbar ist, dass das betreffende Unternehmen auf Dauer Gewinne abwerfen wird.

 

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer fällt ausschließlich für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Genossenschaften an, genauer: auf deren Gewinn. Dieser Gewinn kann ausgeschüttet oder aber im Besitz der Gesellschaft bleiben. Nicht ausgeschüttete Gewinne (thesaurierte Gewinne) werden höher besteuert (40 %), ausgeschüttete Gewinne werden mit 30 % besteuert. Seit 2001 werden alle Gewinne einheitlich mit 25 % besteuert.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer betrifft alle Gewerbetreibenden: Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen. Ausgenommen sind Freie Berufe und Landwirtschaft. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen auf alle Gewinne eines Unternehmens erhoben. Sie dient der Finanzierung der Kommunen, und die letztendliche Höhe wird von diesen auch selbst festgesetzt. Die Gewerbesteuer ist dabei zunächst abhängig vom Gewinn eines Unternehmens. Dieser ist Grundlage für komplizierte Steuerberechnungen, die hier nicht näher dargestellt werden sollen. Wichtig ist: Das Ergebnis dieser Berechnungen multiplizieren die Gemeinden dann mit einem eigenen Prozentsatz (Hebesatz). Dieser variiert derzeit - je nach Standort - zwischen einigen wenigen und über 500 Prozent. Nicht selten gelten daher selbst für unmittelbar benachbarte Standorte deutlich unterschiedliche Konditionen.

Beispiele: Hebesatz Köln: 450 %, Hebesatz Wesseling: 390 %. Wichtig ist daher auch der Blick auf den Hebesatz bei der Standortwahl. So lassen sich durch die Wahl des Standortes jährlich mehrere tausend Euro einsparen. Seit 2001 kann die Gewerbesteuer bei Personenunternehmen bei der Einkommensteuer angerechnet werden.

Achtung Steuersprung:

Schon für den ersten getätigten Umsatz muss ein Unternehmer Umsatzsteuer zahlen. Das wird in der Regel nicht viel sein. Ähnlich wird es bei Einkommensteuer bzw. Gewerbesteuer aussehen: Sie werden auf erwirtschaftete Gewinne erhoben. Da diese in der Startphase eher mäßig ausfallen oder sogar Verluste "eingefahren" werden (durch Investitionen z. B.) , fallen beide Steuern niedrig aus oder sind gleich Null. Fallen die Investitionszahlungen weg und steigen die Umsätze, werden - erfahrungsgemäß spätestens im dritten oder vierten Jahr - Einkommensteuer bzw. Gewerbesteuerzahlungen fällig. Achtung: Die zu zahlenden Steuerbeträge sind dann im Vergleich zu vorher oft sogar drastisch höher. Wichtig ist also, auf diesen Fall vorbereitet zu sein und Rücklagen zur Verfügung zu haben. Nicht selten geraten Unternehmen in unnötige und ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, vor allem dann, wenn gleichzeitig mit der Steuerforderung weitere Rechnungen bezahlt werden müssen oder Kunden ihre Verbindlichkeiten noch nicht beglichen haben.

 

 

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