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Einkommenssteuer

 

 

 

 

 

Begriffe:

Besteuert wird das zu versteuernde Einkommen. Dazu gehört als ganz wesentlicher Bestandteil der von Ihnen erwirtschaftete Gewinn.
Dieses Einkommen errechnet sich in Grundzügen wie folgt:

 

  • Sonderausgaben (z.B. Gewinn + Vermietungseinkünfte) abzgl.
  • außergwöhnliche Belastungen (z.B. hohe Krankheitskosten)
  • Tariffreibeträge

Haben Sie Anlaufverluste und können diese nicht mit anderen Gewinnen / Einkünften ausgleichen, so können die Verluste mit den Einkünften der zwei vorangegangenen Jahre verrechnet werden (Verlustrücktrag). Ein noch verbleibender Restbetrag wird dann in den folgenden Jahren berücksichtigt (Verlustvortrag). Verluste werden allerdings nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn absehbar ist, daß Sie durch Ihre Tätigkeit auf Dauer Gewinn erzielen.

Das Finazamt kann den Verlustrücktrag nur durchführen, wenn Sie einen Antrag auf Einkommenssteuerveranlagung der letzten zwei Jahre stellen.

Erklärungs- und Zahlungsfristen:

  • Steuererklärung:
    Abgabefrist bis zum 31. Mai des nächsten Jahres.
    Generelle Fristverlängerung bis zum 30. September nur, wenn bei Anfertigung der Erklärung ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mitgewirkt hat.
    Ausnahmsweise Fristverlängerung bei begründetem Antrag. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig. Sorgen Sie bitte immer für die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung. Lassen Sie es nicht erst zu Schätzungen kommen!
  • Vorauszahlungen:
    Fälligkeit     10.03.     10.06.     10.09.     10.12.
    Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der für das ganze Jahr voraussichtlich geschuldeten Einkommenssteuer. Wenn abzusehen ist, daß die Einkommenssteuer des abgelaufenen Jahres erheblich abweicht von der voraussichtlichen Steuerschuld des laufenden Jahres, dann werden die Vorauszahlungen (ggf. auf Antrag) angepaßt.
  • Die Abschlußzahlung ist einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids fällig.
  •  

(Aus: Verband Beratender Ingenieure e.V. VBI (Hrsg.), Selbständig als Beratender Ingenieur, Bonn 1996, S.118 f..)

 

 

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