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Lohnsteuer

 

 

 

 

 

Begriffe:

Besteuert wird der Arbeitslohn. Sie haben grundsätzlich die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohn- / Gehaltszahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

 

Als Arbeitslohn gelten alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus seinem Beschäftigungsverhältnis zufließen. Dazu gehören: Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, bestimmte Leistungen, die Sie für die Zukunftssicherung Ihrer Arbeitnehmer erbringen; Entlohnungen für Überstunden und Sonntagsarbeit; sog. Sachbezüge (z.B. Deputate).

Arbeitnehmer sind solche Personen, die Arbeitslohn aus einem abhängigen Dienstverhältnis beziehen.


Aufzeichnungen:

  • pers. Daten wie Name, Geburtstag, Anschrift, Steuerklasse, Religionsbekenntnis,
  • Gemeinde / Stadt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, und in dessen Bezirk die Karte ausgestellt worden ist,
  • Dauer der Beschäftigung,
  • Tag der Zahlung,
  • Höhe des Arbeitslohns und der Lohnersatzleistungen,
  • bei Anwendung der "besonderen Lohnsteuertabelle" der Großbuchstabe B (siehe unten).

Weitere Einzelheiten finden Sie in § 41 Abs. 1 EStG und § 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.

Besteuerung:

  • Die Höhe der Lohnsteuer ist den Lohnsteuertabellen zu entnehmen, die Sie im Buchhandel erwerben können.
  • Die besondere Lohnsteuertabelle gilt im wesentlichen für solche Arbeitnehmer, die Kraft Gesetzes oder auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind oder der Rentenversicherungspflicht von vornherein nicht unterliegen. Für die anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Lohnsteuertabelle., es sei denn, die Lohnsteuer wird pauschaliert. Für Geringverdiener gilt seit 1993 ggf. eine Zusatztabelle.

 

Beschäftigen Sie Teilzeitbeschäftigte oder Aushilskräfte, so kommt ggf. anstelle des Lohnsteuerabzugs mit Lohnsteuerkarte und Lohnsteuertabelle eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht.

Für Teilzeitbeschäftigte ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% des Arbeitslohns zulässig, wenn sie nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohnbeschäftigt werden.

Voraussetzungen:

  1. Der durchschnittliche Stundenlohn darf in 2002 15,00 € nicht übesteigen.
  2. Bei wöchentlicher Lohnzahlung darf der wöchentliche Arbeitslohn in 2002 75,00 € und die wöchentliche Beschäftigungsdauer 15 Stunden nicht übersteigen.
    Beispiele: Beschäftigung an einem Tag in der Woche zehn Stunden für einen Stundenlohn von 6 €. Die Pauschalierung ist zulässig, weil die drei Grenzen eingehalten werden.
    Beschäftigung an drei Tagen in der Woche jeweils vier Stunden für 6 € pro Stunde. Die Pauschalierung ist unzulässig, weil der wöchentliche Arbeitslohn 75 ,00 € übersteigt (er beträgt im Beispiel 70,00 €).
  3. Bei monatlicher Lohnzahlung darf der monatliche Arbeitslohn in 2002 430 € und die monatliche Beschäftigungsdauer 86 nicht übersteigen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung mit 15% nicht vor, können Sie die Lohnsteuer für Aushilfen ggf. mit 25% des Arbeitslohns pauschalieren.

Voraussetzungen:

  1. Sie beschäftigen den Arbeitnehmer nur gelegentlich (von Fall zu Fall) und jeweils nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage.
  2. Der durchschnittliche Stundenlohn darf in 2002 15,00 € nicht übersteigen.
  3. Der durchschnittliche Stundenlohn darf 75 € je Arbeitstag nicht übersetigen.

oder

die Beschäftigung wird zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich (z.B. Ersatz einer unvorhersehbar ausgefallenen Arbeitskraft). Durch die Lohnsteuerpauschalierung werden Sie zum Steuerschuldner der Lohnsteuer, d.h., Sie übernehmen die Lohnsteuer selbst. Es gelten vereinfachte Aufzeichnungspflichten: Sammellohnkonto, aus dem sich für den einzelnen Arbeitnehmer Name / Anschrift, Beschäftigungsdauer, Tag der Zahlung und Höhe des Arbeitslohns ergibt. Eine Lohnsteuerkarte wird nicht benötigt.


Erklärungs- und Zahlungsfristen:

Lohnsteueranmeldungen:

  1. Vorjahressteuer beträgt mehr als 3.000 €: Anmeldungen sind monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben.
  2. Vorjahressteuer beträgt nicht mehr als 3.000 €, aber mehr als 600 €: Anmeldungen sind vierteljährlich bis zum 10.01., 10.04., 10.07, 10.10. abzugeben.
  3. Vorjahressteuer beträgt nicht mehr als 600 €: Es ist jährlich eine Anmeldung abzugeben bis zum 10.01.

Bei Neugründungen im Laufe des Jahres sind die voraussichtlichen Jahressteuerbeträge maßgebend.

Mit Ablauf der Anmeldungsfrist ist die abzuführende Lohnsteuer fällig.

     

(Aus: Verband Beratender Ingenieure e.V. VBI (Hrsg.), Selbständig als Beratender Ingenieur, Bonn 1996, S.125 ff..)

 

 

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