Begriffe: Kirchensteuerpflichtig sind Mitglieder der erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften (z.B. die
römisch-katholische Kirche und die evangelischen Landeskirchen). Bemessungsgrundlage ist die um 75 / 150 € je Kind verminderte Einkommen- / Lohnsteuer (Maßstabsteuer). Die Kirchensteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen 9% dieser Maßstabsteuer. Bei der Lohnsteuer-Pauschalierung (dazu Hinweise unter Lohnsteuer) gelten folgende Besonderheiten: Die Kirchensteuer ist mit 7% der gesamten pauschalierten Lohnsteuer zu berechnen, wenn kein Nachweis erbracht wird, daß einzelne Arbeitnehmer keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Wird dagegen der Nachweis geführt, daß einzelne Arbeitnehmer keiner Kirchensteuer erhebenden
Religionsgemeinschaft angehören, ist die Kirchensteuer nur von der pauschalierten Lohnsteuer zu erheben, die auf die Kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfällt. Bei pauschal besteuerten Teilzeitbeschäftigten und Aushilfen bleibt dabei der Abzugssatz von 7% bestehen. Bei anderen Arbeitsverhältnissen gilt der HEbesatz von 9%. Einzelheiten erfahren Sie von Ihrem Finanzamt. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist auf die
berechtigten Kirchen aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis teilt Ihnen das Finanzamt auf Anfrage mit. Erklärungs- und Zahlungsfristen:
Es gelten die Hinweise zur Einkommensteuer / Lohnsteuer entsprechend. (Aus: Verband Beratender Ingenieure e.V. VBI (Hrsg.), Selbständig als Beratender Ingenieur, Bonn 1996, S.128) |