Zahl der Mitarbeiter (Schwelle n-wert) | Arbeitsrecht, Betriebver-fassungsgesetz, Kündigungs-schutzgesetz, andere Rechtsquellen | Arbeitschutzrecht, Arbeitsstätten-verordnung, Arbeitssicher-heitsgesetz, Schwerbe-hindertengesetz |
ab 1
Mitarbeiter | | Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (zum Beispiel Feinmechanik und Elektrotechnik); je nach Berufsgenossenschaft gibt es unterschiedliche Schwellenwerte (Arbeitssicherheits-gesetz). |
ab 5 Mitarbeiter | Wahl eines Betriebsrats (1 Person) in Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern ist vereinfacht möglich; die Kosten des Betriebsrats sind vom Arbeitgeber zu tragen | |
ab 6 Mitarbeiter | Kündigungs-schutzgesetz wird wirksam
(Teilzeitkräfte zählen anteilig; bei mehr als 21 Stunden wöchentlich beispielsweise mit 0,5). | Für die Mitarbeiter sind nach Geschlecht getrennt Toilettenräume (Arbeitsstätten-verordnung) zur Verfügung zu stellen. |
ab 11 Mitarbeiter | | - Einrichtung eines leicht erreichbaren Pausenraums durch den Arbeitgeber (Arbeitsstätten-verordnung)
- Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist eine Dokumentation der Gefährdungs-beurteilung durch den Arbeitgeber zu erstellen.
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ab 16 Mitarbeiter | - Anspruch eines jeden Mitarbeiters auf einen Teilzeitarbeitsplatz, (Teilzeitkräfte werden, anders als im Kündigungs-schutzgesetz bei der 16er Grenze, als volle Arbeitskräfte mitgezählt, Auszubildende zählen nicht mit).
- Ebenso haben Väter und Mütter im Erziehungsurlaub einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeltarbeit.
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ab 20 Mitarbeiter | Möglichkeit zur Teilnahme am Lohnausgleichs-verfahren (Lohnfortzahlung, Mutterschutz) der Krankenkassen
entfällt. | Beschäftigungs-pflicht für 1 Schwerbehinderten, sonst monatliche Ausgleichsabgabe von 100 Euro. |
ab 21 Mitarbeiter | - Sofern ein Betriebsrat
besteht, so hat dieser 3 Mitglieder .
- Zustimmung des Betriebsrats bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung.
- Beratung bei Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan.
- Mündliche Unterrichtung der Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens mindestens einmal im Kalendervierteljahr nach Abstimmung mit dem Betriebsrat.
- Verpflichtung des Arbeitsgeber zur Anzeige beim Entlassung von mehr als fünf Arbeitsnehmern.
| - Mindestens ein Sicherheits-beauftragter (unter Mitwirkung des Betriebsrats) ist zu bestellen.
- Arbeitgeber, Betriebsrat und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ein Sicherheits-beauftragter haben einen Arbeitsschutz-ausschuss in Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für
Arbeitsicherheit bestellt sind einzurichten; (je nach Berufsgenossenschaft unterschiedliche Schwellenwerte).
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ab 40 Mitarbeiter | | Beschäftigungs-pflicht für 2 Schwerbehinderte sonst monatlich Ausgleichsabgabe in Höhe von 350 Euro, falls kein Schwerbehinderter
beschäftigt wird. Bei der Beschäftigung nur eines Schwerbehinderten: 100 Euro. |
ab 51 Mitarbeiter | Betriebsrat: 5 Mitglieder | |
ab 60 Mitarbeiter
| - Pflicht des Arbeitsgebers, bei Entlassung von 10 Prozent oder mehr als 25 Arbeitsnehmern dies dem zuständigen Arbeitsamt mitzuteilen (Kündigungs-schutzgesetz).
- Sozialplan erzwingbar, wenn 20 Prozent oder mindestens 37 Arbeitnehmer betriebsbedingt entlassen
werden sollen.
| Beschäftigungs-pflicht für 3 Schwerbehinderte (Kein Schwerbehinderter beschäftigt: 750 Euro monatliche Ausgleichsabgabe; 1 Schwerbehinderter beschäftigt = 500 Euro; = 100 Euro). |
ab 67 Mitarbeiter | | Beschäftigungs-pflicht für 3 Schwerbehinderte ( 0 Schwerbehinderter beschäftigt : 750 Euro; 1=500 Euro; 2 =175 Euro). |
ab 70 Mitarbeiter | | Beschäftigungs-pflicht für 4 Schwerbehinderte ( 0= 1000 Euro; 1=750 Euro; 2 =350 Euro; 1=100
Euro). |
ab 90 Mitarbeiter | | Beschäftigungs-pflicht für 5 Schwerbehinderte ( 0= 1250 Euro; 1=1000 Euro; 2 =525 Euro; 3= 200 Euro; 4= 100 Euro;). |
ab 101
Mitarbeiter | - Betriebsrat: 7 Mitglieder
- Bildung eines Wirtschafts-ausschusses zwingend vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss ihn rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten.
| - Sanitätsraum bei besonderen Unfallgefahren (Arbeitsstätten verordnung)
- Beschäftigungs-pflicht für 5 Schwerbehinderte ( 0= 1250 Euro; 1=1000 Euro; 2 =750 Euro; 3= 200 Euro; 4= 100 Euro;).
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ab 200 Mitarbeiter | 1 Betriebsrat muss auf Kosten des Arbeitsgebers ganz von der Arbeit freigestellt werden. | |
ab 201 Mitarbeiter | Betriebsrat: 9 Mitglieder. | |
ab 401 Mitarbeiter | Betriebsrat: 11 Mitglieder. | |
ab 501 Mitarbeiter
| 2 Betriebsräte müssen auf Kosten des Arbeitsgebers ganz von der Arbeit freigestellt werden. | |
ab 701 Mitarbeiter | Betriebsrat: 13 Mitglieder. | |
ab 901 | 3 freigestellte Betriebsräte. | |
ab 1001 Mitarbeiter | Betriebsrat: 15 Mitglieder.
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