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Knebelung

 

 

 

 

 

Unter Knebelungsverträgen werden im Allgemeinen solche Verträge verstanden, die die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit eines Vertragspartners im Ganzen oder in wesentlichen Teilen so sehr beschränken, dass dieser seine freie Selbstbestimmung verliert.

 

Ob nun ein Knebelungsvertrag vorliegt, ist nur im Einzelfall zu entscheiden und richtet sich nach objektiven Kriterien. Das bedeutet: Der Knebelnde muss nicht unbedingt vorsätzlich gehandelt haben.

Wichtig ist: Liegt eine tatsächliche Knebelung vor, ist der Vertrag sittenwidrig. Ein solcher Vertrag ist dann nichtig, d. h. er wird so behandelt, als ob er nie bestanden hätte. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts wird er dann - in der Regel - rückabgewickelt.

Wodurch kann ein Vertrag zum Knebelungsvertrag werden? Durch:

  • eine ungerechtfertigt lange Vertragsdauer
  • die Entziehung oder übermäßige Beschränkung der Verfügungsbefugnis
  • starke Eingriffs- und Kontrollrechte des Vertragspartners
  • ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

 

 

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