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  Fitnessstudiovertrag: Darf ich vorzeitig kündigen bei Besitzerwechsel?

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Autor Thema:   Fitnessstudiovertrag: Darf ich vorzeitig kündigen bei Besitzerwechsel?
Kerstin
Junior Mitglied

Beiträge: 1
Von:B-W, 72654 Neckartenzlingen
Registriert: Mrz 2005

erstellt am 07.03.2005 um 14:30 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Kerstin anzusehen!        Antwort mit Zitat
seit knapp einem Jahr sind mein Mann und ich Mitglieder eines Fitnessstudios, seit einiger zeit leider nicht mehr so zufrieden.
Jetzt haben wir zufällig erfahren, daß das Studio verkauft wurde. Ist es uns nun möglich den Vertrag vorzeitig zu kündigen, da wir diesen mit dem alten Besitzer gemacht haben?

IP: 195.93.60.115

Chrystalball
Mitglied

Beiträge: 12
Von:22301
Registriert: Mrz 2005

erstellt am 13.03.2005 um 10:01 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Chrystalball anzusehen!   Klicken Sie hier, um Chrystalball eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Hallo Kerstin,
im Mietvertragsrecht gilt der Satz "Kauf bricht nicht Miete". Dies gilt hier analog. Der Umstand, daß das Fitness-Studio an einen anderen veräußert wird, berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung des geschlossenen Vertrages; denn der Besitzer des Fitness-Studios ist aus dem Vertrag nicht persönlich verpflichtet.
Der Umstand, daß Ihr bereits seit längerer Zeit nicht mehr so recht zufrieden seid, dürfte hier wohl eher der Grund sein, das Vertragsverhältnis zu lösen. Da der Vertrag auf ein Jahr fest geschlossen worden sein dürfte, käme hier also nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Diese gründet aber immer auf schwerwiegenden Verstößen seitens eines Vertragspartners, die so weitreichende Folgen haben, daß das Vertrauensverhältnis nachhaltig erschüttert wurde.
Der Verkauf des Studios an einen anderen Betreiber ist kein das Vertrauen erschütternder Vertragsverstoß. Mithin kommt hier eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht.
Am besten sprecht ihr einfach mit dem Betreiber und bittet um vorzeitige Vertragsauflösung. Er kann dieser zustimmen, muß aber nicht. Einklagbar ist diese Zustimmung nicht.
Ein höfliches Gespräch führt oft weiter als tiefgreifende Schritte, wie es Kündigungen nicht einmal sind.
Gruß
Chrystalball

IP: 82.83.117.193

Chrystalball
Mitglied

Beiträge: 12
Von:22301
Registriert: Mrz 2005

erstellt am 13.03.2005 um 10:03 Uhr    Klicken Sie hier, um sich das Profil von Chrystalball anzusehen!   Klicken Sie hier, um Chrystalball eine eMail zu senden!        Antwort mit Zitat
Zitat:
Original erstellt von Chrystalball:
Hallo Kerstin,
im Mietvertragsrecht gilt der Satz "Kauf bricht nicht Miete". Dies gilt hier analog. Der Umstand, daß das Fitness-Studio an einen anderen veräußert wird, berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung des geschlossenen Vertrages; denn der Besitzer des Fitness-Studios ist aus dem Vertrag nicht persönlich verpflichtet.
Der Umstand, daß Ihr bereits seit längerer Zeit nicht mehr so recht zufrieden seid, dürfte hier wohl eher der Grund sein, das Vertragsverhältnis zu lösen. Da der Vertrag auf ein Jahr fest geschlossen worden sein dürfte, käme hier also nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Diese gründet aber immer auf schwerwiegenden Verstößen seitens eines Vertragspartners, die so weitreichende Folgen haben, daß das Vertrauensverhältnis nachhaltig erschüttert wurde.
Der Verkauf des Studios an einen anderen Betreiber ist kein das Vertrauen erschütternder Vertragsverstoß. Mithin kommt hier eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht.
Am besten sprecht ihr einfach mit dem Betreiber und bittet um vorzeitige Vertragsauflösung. Er kann dieser zustimmen, muß aber nicht. Einklagbar ist diese Zustimmung nicht.
Ein höfliches Gespräch führt oft weiter als tiefgreifende Schritte, wie es Kündigungen nun einmal sind.
Gruß
Chrystalball

IP: 82.83.117.193

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