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Thema: Besonderheiten der Kommanditgesellschaft
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KGler unregistriert
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erstellt am 02.02.2005 um 10:47 Uhr
Als Ergebnis der Suche nach der für mein Vorhaben geeigneten Rechtsform hat sich zunächst die Kommanditgesellschaft ergeben. Nun haben sich allerdings einige weitere Fragen ergeben, deren Klärung mir durch Recherchen nicht möglich war. 1. Ist die Gründung bzw Eintragung einer KG auch durch EINE Person möglich, die sowohl Komplementär als auch Kommanditist ist ? In den meisten Ausführungen wird dies impliziert, jedoch nicht ausdrücklich klargestellt. Die Bestimmungen des HGB sind interpretierbar je nach Sprachverständnis. Ist dies nicht möglich, was geschieht dann wenn im späteren Verlauf der einzige Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet ? 2. Die Bestimmungen des HGB für das Innenverhältnis der Gesellschafter sind nur bindend falls im Gesellschaftervertrag keine anderen Regelungen getroffen werden. Gild dies auch für die Form der Bilanzierung. Ist die KG an eine bestimmte Bilanzierungsmethode gebunden ? Kann sie Gewinnrückstellungen bilden und kann frei vereinbart werden wie der Gewinn bestimmt wird und was als Gewinn angesehen wird. 3. Die KG ist grundsätzlich nicht Körperschaftssteuerpflichtig. Die Gewinne unterliegen der Einkommensteuer des jeweiligen Gesellschafters. Was ist hier der steuerrechtliche Gewinn ? Der ausgeschüttete Gewinn? Der Zuwachs des Kapitalkontos ? Der tatsächliche, reelle Gewinn der KG einschliesslich des Zuwachses des Gesellschaftsvermögens ?Ein bisschen viel auf einmal. Aber ich wäre schon für Hinweise zu dem einen oder anderen Punkt sehr dankbar. Vielen Dank im Voraus, der (vielleicht doch) KGler IP: 129.69.228.125 |
hansk Mitglied Beiträge: 268 Von:10243 Berlin Registriert: Mrz 2003
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erstellt am 10.03.2005 um 11:46 Uhr
Zitat: Original erstellt von KGler: ....1. Ist die Gründung bzw Eintragung einer KG auch durch EINE Person möglich, die sowohl Komplementär als auch Kommanditist ist ? ...Ist dies nicht möglich, was geschieht dann wenn im späteren Verlauf der einzige Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet ? 2. Die Bestimmungen des HGB für das Innenverhältnis der Gesellschafter sind nur bindend falls im Gesellschaftervertrag keine anderen Regelungen getroffen werden. Gild dies auch für die Form der Bilanzierung. Ist die KG an eine bestimmte Bilanzierungsmethode gebunden ? ...
Hallo KGler, zumindest die oben zitierten Fragen kann ich dir beantworten: 1. Die KG braucht immer mindestens 1 Vollhafter und 1 Teilhafter. Scheidet einer der Gesellschafter aus, bleibt ein einzelunternehmen übrig. 2. die Bilanzierung der KG ergibt sich nach den Vorschriften der §§238 ff des HGB, sowie steuerrechtlichen Vorschriften. Viel Erfolg bei der Gründung HansIP: 217.93.22.213 |
Chrystalball Mitglied Beiträge: 12 Von:22301 Registriert: Mrz 2005
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erstellt am 13.03.2005 um 10:55 Uhr
Hallo KGler,Eine KG, deren Vollhafter (Komplementär) zugleich deren Teilhafter (Kommanditist) ist, schließt sich schon logisch aus. Nach § 161 I HGB kann es sich bei den Gesellschaftern einer KG nur um mindestens zwei verschiedene Personen handeln. Scheidet der Kommanditist aus der Gesellschaft aus, wird die Gesellschaft beendet, der Kommanditist ist eventuell auszuzahlen. Hier sind die Regeln über die Gesellschaft anzuwenden. Die KG ist hinsichtlich ihrer Bilanzierung an die Regeln aus §§ 167, 168 HGB gebunden. Demzufolge ist eine GuV und eine Bilanz zu erstellen. Sie kann Rückstellungen im zulässigen Rahmen bilden. Eine freie Vereinbarung über den Gewinn gibt es eigentlich nicht. Der Gewinn eines Unternehmens ergibt sich aus Einnahmen abzgl. Betriebskosten. Wo ist hier Platz für freie Vereinbarungen? Hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte sind §§ 120, 121 HGB anzusetzen. Es sind also die Erträge aus der der Einlage zu versteuern. Darüber hinaus ist der Teil des Jahresgewinns, der über die Kapitalanteile hinausgeht, nach Köpfen zu verteilen und entsprechend zu versteuern. Gruß Chrystalball IP: 82.83.112.196 | |