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Verbesserte Förderbedingungen für Existenzgründer
Geschrieben am Donnerstag, 26. Mai 2011 vonfirmenpresse



Konjunktur klutherdt schreibt "ERFURT - Seit dem 17. Mai 2011 gibt es verbesserte Förderbedingungen für Existenzgründer. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Fördergelder (Verwendungsnachweis) hat sich vereinfacht und die Zahlungsmodalitäten haben sich verbessert.

Die Gründer bekommen ihr Geld in zwei, statt bisher in drei Raten ausgezahlt. Die erste Rate in Höhe von 6.000 Euro bekommen Existenzgründer, wenn der Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die letzte Rate (1.200 Euro) erhalten sie innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe des Ver-wendungsnachweises. Für den Verwendungsnachweis müssen die Gründer nun keine Originalbelege mehr einreichen. Lediglich ein Sachbericht sowie eine summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben reichen für den Nachweis der verwendeten Fördergelder aus.

„Das Förderprozedere ist für Existenzgründer damit einfacher und unbürokratischer geworden“, sagt GFAW-Geschäftsführer Thomas Kretschmer. „Die Unternehmensgründer werden entlastet und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördergelder kann so schneller durch die GFAW geprüft werden.“

Die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GFAW) unterstützt im Auftrag des Thüringer Wirtschaftsministeriums Arbeitslose, die ein eigenes Unternehmen gründen wollen. Dafür werden Gelder aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) bereitgestellt. 2.628 Arbeitslose gründeten in den vergangenen vier Jahren mit Hilfe der GFAW ihr eigenes Unternehmen. Die Existenzgründer erhielten dafür 16,3 Millionen Euro Fördergelder aus Mitteln ESF. 47 Prozent von ihnen waren Frauen.

Arbeitslose, die eine Firma gründen wollen, können von der GFAW 600 Euro pro Monat für maximal ein Jahr erhalten. Das Geld dient dem Aufbau und der Sicherung des jungen Unternehmens. Damit können beispielsweise gewerbliche Mieten bezahlt oder Waren sowie Büromittel angeschafft werden.

Voraussetzung ist, dass die Gründer arbeitslos sind und keinen Anspruch auf Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III haben. Außerdem ist mit dem Antrag eine Stellungnahme von der IHK oder HWK einzureichen. Darin weist die Kammer nach, dass die Gründung tragfähig ist und der Gründer die notwendigen fachlichen Voraussetzungen mitbringt. Spätestens eine Woche vor Unternehmensgründung muss der Antrag bei der GFAW eingehen.
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