mahmoudi schreibt "Haftung des Franchisegebers für Wettbewerbsverstöße des Franchisenehmers Das Franchiserecht ist eine Querschnittsmaterie die viele Rechtsgebiete vereint. Neben Vertragsrecht, AGB-Recht, Arbeitsrecht, Lizenz- und Markenrecht ist insbesondere das Wettbewerbsrecht von besonderer Bedeutung. Grundsätzlich haftet sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer für etwaige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (BGH, NJW 1995, S. 2490). Der Franchisegeber läuft jedoch Gefahr von Dritten auch für die Wettbewerbsverstöße des Franchisenehmers haftbar gemacht zu werden. Der Franchisenehmer wird dann nämlich als Beauftragter des Franchisegebers angesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht insoweit von einem weiten Verständnis der Regelung aus, so dass auch selbständige Unternehmer und selbständige Handelsvertreter als Beauftragte angesehen werden können. Eine solche Inanspruchnahme richtet sich gemäß § 8 Absatz 2 UWG auf Unterlassung. Im Rahmen des Franchiserechts hat der BGH entschieden, dass der Franchisenehmer wegen seiner Einbindung in die Organisation des Franchisegebers in der Regel gemäß § 8 Absatz 2 UWG als dessen Beauftragter zu qualifizieren ist. Franchisegeber sollten vor diesem Hintergrund Ihre Franchisenehmer umfassend über wettbewerbsrechtliche Konsequenzen informieren. " |
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