Das Franchise-Recht regelt das Verhältnis zwischen Franchisegeber und -nehmer. Neue Gesetzgebungen haben in der jüngsten Vergangenheit für Dynamik im Franchise-Markt gesorgt.
Mehr Mindestlohn in zwei BranchenFranchise-Unternehmen der Pflege- und Elektrohandwerkbranche mussten sich ab Januar 2018 auf diese Änderungen einstellen. Im Westen wurden ab der Einführung des neuen Mindestlohns 10,55 Euro und im Osten 10,05 Euro gezahlt. Die Bundesregierung versprach sich von dieser Anhebung, dass die Branche wieder attraktiver für neues Personal gemacht werden soll. Wichtig für Franchisenehmer: Allgemeine Anhebung des MindestlohnsSeit Anfang 2019 wurde der allgemeine Mindestlohn auf 9,19 Euro angehoben. Somit steigen die Personalkosten selbstverständlich auch für Franchise-Unternehmen. Doch nicht alle volljährigen Arbeitnehmer erhalten ausnahmslos den Mindestsatz. Von der neuen Regelung sind beispielsweise Praktikanten, Auszubildende, Freiberufler und Selbstständige sowie Langzeitarbeitslose in ihrer Probezeit ausgeschlossen. Neue Datenschutzgesetze sorgen für Umstellungen in der Franchise-WeltDie DSGVO ist ab dem 25. Mai 2018 aktiv. In Bezug auf den Bereich Franchise bedeutet die Änderung, dass alle geschäftlichen Abläufe, die bei Partnerschaften mit nicht-europäischen Parteien anfallen, DSGVO-konform sein müssen. Zuvor mussten beispielsweise amerikanische Unternehmen sich lediglich an amerikanische Verordnungen halten, wenn eine exemplarische Partnerschaft mit europäischen Unternehmen bestand. Im Groben erleichtert das Gesetz den Zugang für Endnutzer ihrer gespeicherten Daten. Wichtige Änderungen in ZahlungsdiensterichtlinienDas Gesetz „zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ ist seit dem 17. Juli 2017 beschlossene Sache und ist seit dem 13. Januar 2018 in Kraft getreten. Es sagt aus, dass Waren und Dienstleistungen über den stationären oder den Onlinehandel keine Aufschläge bei der Bezahlung mit Kreditkarten mehr enthalten dürfen. Dies gilt auch für Buchungen wie zum Beispiel in der Hotellerie. Das Gesetz muss innerhalb der einzelnen EU-Staaten umgesetzt werden. Mitarbeiter dürfen Antrag auf Gehaltseinsicht stellenEs hat eine weitere Änderung im Jahr 2018 gegeben, die für Franchise-Unternehmen nicht unwesentlich ist. Seit dem 6. Januar steht es Angestellten einer Firma zu, einen Antrag auf Gehaltseinsicht anderer Mitarbeiter bei dem Betriebsrat zu stellen. Es muss hierfür aber eine gute Begründung angeführt werden. Ein Beispiel wäre, wenn dieser Mitarbeiter mehrmals Gehaltsverhandlungen ohne Erfolg mit seinem Arbeitgeber geführt hat. Das Lohntransparenz-Gesetz soll somit für mehr Gerechtigkeit bei der Lohngleichheit insbesondere zwischen Männern und Frauen sorgen. Bild: ©istock.com/Natali_Mis |
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