| Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung |
| | | | - Übersichtlichkeit: Ein sachverständiger Dritter muss sich in der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen können.
- Vollständigkeit: Alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle müssen richtig und vollständig erfasst sein; auch der Überblick über die Vermögens- und Ertragslage muss vollständig sein.
- Ordnung: Geschäftsvorfälle müssen immer richtig
zugeordnet werden.
- Zeitgerechtheit: Die Geschäftsvorfälle sind (vor allem für die monatliche oder quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldung) zeitgerecht zu erfassen.
- Nachprüfbarkeit: Buchungen müssen durch Belege
(z. B. durchnummerierte Rechnungen, Quittungen) nachgewiesen werden .
- Richtigkeit: Einträge dürfen nicht nachträglich verändert werden (z. B. als Korrektur für Fehlbuchungen)
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