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Diplomarbeit

 

 

 

 

 

Thema:

Die rechtlichen Bezüge zwischen der WTO und der EU mit besonderem Hinblick auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit

Fachbereich1:

 

Fachbereich2:

 

 

Summary:

Nach Abschluss der Uruguay-Runde des GATT wurde 1995 eine völkerrechtlich ausgestaltete Welthandelsorganisation (WTO) mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit geschaffen, die die de-facto-Institution GATT 1947 abgelöst hat. Die WTO, der alle bisherigen GATT-Mitglieder angehören, soll die Unzulänglichkeiten des alten GATT-Vertragssystems durch Änderungen bzw. neue globale Bestimmungen des materiellen Rechts beseitigen, ihre Durchsetzung sichern, dabei die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsstaaten vertiefen und unter anderem als institutionelles Forum für künftige multilaterale und plurilaterale Handelsverhandlungen dienen.
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Der Handel war einer der ersten Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ihrer Souveränitätsabgabe zugestimmt haben. Damit haben sie der Europäischen Kommission die Verantwortung für die Handlungen in Wirtschaftsfragen, einschliesslich des Abschlusses internationaler Handelsabkommen in deren Interesse, übertragen. Im Binnenhandel wurde das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung vom EuGH zur Handelsliberalisierung durch seine Dassonville-, Cassis de Dijon- und folgende Rechtsprechung erfolgreich geschaffen. Nach aussen sprach sich der EuGH jedoch tendenziell protektionistischer aus.
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Die Spannungsbeziehungen zwischen der WTO und der EU, besonders im Hinblick auf ihre Aussenwirtschaftspolitik, werfen zahlreiche rechtliche Fragestellungen auf, obwohl beide dem gleichen Ziel des nicht-diskriminierenden Handels dienen. Das WTO- und EU-Recht haben Lösungen zu finden, die eine regionale Integration und spezifische bilaterale Handelsbeziehungen ermöglichen, zugleich jedoch unwillkommenen internationalen Effekten wie Marktabschottung, Handelsumlenkung oder handelspolitischen Konflikten wehren.
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Die zunehmende Verrechtlichung des WTO-Systems hat erneut eine Diskussion über eines der kontroversesten Themen im Wirtschaftsvölkerrecht – die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT und nunmehr des WTO-Übereinkommens und seiner Anhänge – hervorgerufen. Die zentrale Frage, die ich mir bei der Beschäftigung mit diesem Thema gestellt habe, ist jene nach dem rechtlichen Verhältnis von Völkerrecht, EG-Recht und Recht der EG-Mitgliedstaaten sowie nach der Lösung eines potenziellen Konflikts. Diese Frage habe ich mit folgenden Überlegungen untersucht und beantwortet:
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Wer hat über dieses Verhältnis zu entscheiden und wie? Welche Hierarchie der Rechtssysteme entsteht dabei und was sind die Konsequenzen für: <p>

1. die parallele Mitgliedschaft bzw. Kompetenzverteilung von Europäischer Gemeinschaft (EG) und Mitgliedstaaten in der WTO? <br>
2. das GATT/WTO-Recht, d.h. welcher rechtliche Status und welche Bindungskraft wird diesem innerhalb des EG-Rechts zugesprochen? <br>
3. die Bindungskraft und effektive Umsetzung der Panel-Entscheide? <br>
4. die Beteiligung der Einzelnen und den Rechtschutz ihrer Wirtschaftsinteressen? <br>
5. die direkte Wirkung des GATT/WTO-Rechts in der Gemeinschaft? <p>

Abschließend habe ich die Ergebnisse zur Illustration am Beispiel des Bananenkonflikts analysiert, um herauszufinden, wie maßgebend die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO/GATT-Rechts für die Mitgliedstaaten ist und welche Rolle dabei die Rechtsprechung des EuGH spielt.

Hochschule:

 


Seiten:

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Abgabe:

30.11.2006 16:57:09

Note:

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